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7. die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Schulvorstande und
dessen Vorsitzenden (8 27, Absatz 4), sowie von Beschwerden, welche das Schul—
wesen ihres Bezirks betreffen;
8. das Disciplinarverfahren gegen Lehrer innerhalb der im 8 23 angegebenen
Grenzen;
9. die Abgabe von Gutachten und Erstattung von periodischen Schulberichten über
äußere Schuleinrichtungen an die oberste Schulbehörde.
Dafern bei Erörterungen, Begutachtungen oder Entscheidungen das Geschäftsgebiet
der Bezirksschulinspection mit dem der kirchlichen Behörde sich berührt, hat die erstere
mit der letzteren sich in Vernehmung zu setzen, soweit thunlich auch den betreffenden
kirchlichen Beamten zur persönlichen Theilnahme an der Erörterung einzuladen.
C. Bberste Schulbehörde.
Oberste 36. Die oberste Schulbehörde ist das Ministerium des Cultus und öffentlichen
Schulbehörde. Unterrichts.
Wirkungskreis * 37. Der obersten Schulbehörde kommt die Leitung und Beaufsichtigung des
Ser obersten gesammten Volksschulwesens zu und es umfaßt daher ihre Wirksamkeit vornehmlich
chulbehörde. »
folgende Gegenstände:
1. die Vorbereitung der das Volksschulwesen betreffenden Gesetze und den Erlaß
hierauf bezüglicher allgemeiner Anordnungen;
2. die Einrichtung der vom Staate unterhaltenen Lehrerbildungsanstalten und die
Anstellung der Directoren und Lehrer an denselben, ingleichen die Ueberwachung
der aus Privatmitteln errichteten Lehrerbildungsanstalten;
3. die Anstellung und Verpflichtung der Bezirksschulinspectoren, sowie die Ausübung
des Vorschlags= beziehendlich Besetzungsrechts in den ihr §§ 19, 20 zugewiesenen
Fällen;
4. die Ernennung der Mitglieder der Prüfungscommissionen für Lehrer und Lehrer-
innen, sowie die Bestellung von Commissaren für die Abgangsprüfungen der
Seminare;
5. die Disciplinargewalt über Lehrer und Lehrerinnen in dem § 23 festgestellten
Umfange;
6. die Entscheidung über Gesuche um Urlaub für die Bezirksschulinspectoren und
Lehrer, für letztere auf länger als vier Wochen;
7. die Entschließung über die Emeritirung von Lehrern und die Feststellung ihres
Ruhegehalts;