Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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7. die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Schulvorstande und 
dessen Vorsitzenden (8 27, Absatz 4), sowie von Beschwerden, welche das Schul— 
wesen ihres Bezirks betreffen; 
8. das Disciplinarverfahren gegen Lehrer innerhalb der im 8 23 angegebenen 
Grenzen; 
9. die Abgabe von Gutachten und Erstattung von periodischen Schulberichten über 
äußere Schuleinrichtungen an die oberste Schulbehörde. 
Dafern bei Erörterungen, Begutachtungen oder Entscheidungen das Geschäftsgebiet 
der Bezirksschulinspection mit dem der kirchlichen Behörde sich berührt, hat die erstere 
mit der letzteren sich in Vernehmung zu setzen, soweit thunlich auch den betreffenden 
kirchlichen Beamten zur persönlichen Theilnahme an der Erörterung einzuladen. 
C. Bberste Schulbehörde. 
Oberste 36. Die oberste Schulbehörde ist das Ministerium des Cultus und öffentlichen 
Schulbehörde. Unterrichts. 
Wirkungskreis * 37. Der obersten Schulbehörde kommt die Leitung und Beaufsichtigung des 
Ser obersten gesammten Volksschulwesens zu und es umfaßt daher ihre Wirksamkeit vornehmlich 
chulbehörde. » 
folgende Gegenstände: 
1. die Vorbereitung der das Volksschulwesen betreffenden Gesetze und den Erlaß 
hierauf bezüglicher allgemeiner Anordnungen; 
2. die Einrichtung der vom Staate unterhaltenen Lehrerbildungsanstalten und die 
Anstellung der Directoren und Lehrer an denselben, ingleichen die Ueberwachung 
der aus Privatmitteln errichteten Lehrerbildungsanstalten; 
3. die Anstellung und Verpflichtung der Bezirksschulinspectoren, sowie die Ausübung 
des Vorschlags= beziehendlich Besetzungsrechts in den ihr §§ 19, 20 zugewiesenen 
Fällen; 
4. die Ernennung der Mitglieder der Prüfungscommissionen für Lehrer und Lehrer- 
innen, sowie die Bestellung von Commissaren für die Abgangsprüfungen der 
Seminare; 
5. die Disciplinargewalt über Lehrer und Lehrerinnen in dem § 23 festgestellten 
Umfange; 
6. die Entscheidung über Gesuche um Urlaub für die Bezirksschulinspectoren und 
Lehrer, für letztere auf länger als vier Wochen; 
7. die Entschließung über die Emeritirung von Lehrern und die Feststellung ihres 
Ruhegehalts;
	        
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