Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Unser Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts ist mit der Ausführung 
gegenwärtigen Gesetzes beauftragt und hat den Zeitpunkt zu bestimmen, mit welchem 
dasselbe in Wirksamkeit tritt. 
Zu dessen Beurkundung haben Wir dieses 
Gesetz 
eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 26. April 1873. 
Johann. 
Carl Friedrich von Gerber. 
46. Gesetz 
zur Publication des Kirchengesetzes wegen Errichtung eines evangelisch-lutherischen 
Landesconsistoriums; 
vom 16. April 1873. 
Wagn, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 106c. 
verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
6&#. Das Kirchengesetz vom 15. April 1873, die Errichtung eines evangelisch- 
lutherischen Landesconsistoriums betreffend, wird bezüglich der §§ 1, 3, 4 (Absatz 2 
und 3), 5 (Nr. 1, Absatz 2, Nr. 4, Nr. 6, Nr. 18, Nr. 23 und 24) und 9, in denen 
es das Gebiet der Staatsgesetzgebung berührt, hierdurch mit folgenden Bestimmungen 
genehmigt. 
# II. Die im § 1 des Kirchengesetzes vom 15. April 1873 erwähnte Oberaufsicht 
der mit der Landesherrlichen Kirchengewalt betrauten, in Evangelicis beauftragten 
Staatsminister bezieht sich nur auf die Leitung und Verwaltung des evangelisch- 
lutherischen Kirchenregiments (jus in sacra). 
Das staatliche Oberaufsichtsrecht über die evangelisch-lutherische Kirche und folglich 
auch über das ebangelisch-lutherische Landesconsistorium (jus circa sacra) führt das 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts (§ 57 der Verfassungsurkunde, 
Absatz 1). 
Der Vorstand dieses Ministeriums ist den Ständen dafür verantwortlich, daß keine 
Beschlüsse und keine Anordnungen der Vertretungen oder Behörden der evangelisch- 
 
	        
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