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bezüglich der Annahme oder Genehmigung der Annahme den zuständigen Behörden,
beziehendlich den berechtigten Personen die freie Entschließung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 16. April 1873.
Johann.
Carl Friedrich von Gerber.
& 47. Kirchengesetz,
die Errichtung eines evangelisch -lutherischen Landesconsistoriums betreffend;
vom 15. April 1873.
Di- in Evangelicis beauftragten Staatsminister haben beschlossen und verordnen
hierdurch mit Zustimmung der evangelisch-lutherischen Landessynode, wie folgt:
& 1. Zu Führung des Kirchenregiments wird in Dresden ein Landesconsistorium
eingesetzt, welchem, unter der Oberaufsicht der mit der landesherrlichen Kirchengewalt
betrauten in Evangelieis beauftragten Staatsminister, die Wahrung der Rechte und
Interessen der evangelisch-lutherischen Kirche, sowie die Leitung und Verwaltung aller
ihrer Angelegenheiten obliegt.
& 2. Dasselbe soll unter dem Vorsitze eines rechtsgelehrten Präsidenten aus einer
gleichen Zahl weltlicher rechtsgelehrter und geistlicher Räthe bestehen. Außerdem ist
der jedesmalige Oberhofprediger Mitglied des Collegiums mit dem Vorrange vor den
anderen Räthen. Alle Mitglieder des Landesconsistoriums werden von den in Evange-
licis beauftragten Staatsministern angestellt.
Zur Unterstützung des Landesconsistoriums, namentlich bei den von ihm abzu-
haltenden Prüfungen werden außerordentliche theologische Beisitzer, und zu Bildung
einer Recursinstanz in reinen Verwaltungssachen und Disciplinarsachen (8 5, Nr. 18)
wird eine Anzahl weltlicher und geistlicher außerordentlicher Beisitzer von den in Evan-
gelicis beauftragten Staatsministern ernannt, welche von dem Präsidenten des Landes-
consistoriums eintretenden Falls zu berufen sind.
3. Die Mitglieder des Landesconsistoriums haben die übliche kirchliche Ver-
pflichtung zu leisten; die ordentlichen Mitglieder, ingleichen die bei der Canzlei desselben