— 381 —
resolution zu fassen ist, alle Recurse gegen Verfügungen und Entscheidungen der Unter—
behörden.
8 7. Den in Evangelicis beauftragten Staatsministern hat das Landesconsisto—
rium zur Beschlußfassung vorzutragen:
a) Abweichungen von den Kirchengesetzen, mit Ausnahme der Dispensationen, welche
nach der zeitherigen Praxis schon üblich gewesen;
b) die Aufhebung oder Verlegung von Festtagen, sowie die Anordnung außerordent—
licher Buß- oder Festtage in allen evangelischen Kirchen;
c) Gesetzentwürfe und Verordnungen, welche das evangelische Kirchenwesen im All—
gemeinen betreffen, auch schon die vorbereitenden Einleitungen dazu, wenn solche
die allgemeine Aufmerksamkeit im Lande erregen können; die Abschaffung im
Gebrauche stehender und die Einführung neuer Agenden und Gesangbücher;
d) die Veräußerung von Grundeigenthum und nutzbaren Rechten evangelischer
Kirchen und Stiftungen, außer den Fällen eines Tausches, einer Expropriation
oder einer Grenzberichtigung;
e) jede Veränderung einer geistlichen Stiftung, zufolge welcher das Vermögen oder
Einkommen derselben zu einem anderen, als dem stiftungsmäßigen Zwecke, ver-
wendet werden soll;
I) die Anordnung allgemeiner Kirchenvisitationen;
8) die Anordnung allgemeiner Collecten in allen evangelisch-lutherischen Kirchen;
„h) die Grenz= und Hoheitsangelegenheiten.
In allen Fällen, wo das Landesconsistorium an die in Evangelicis beauftragten
Staatsminister Vortrag zu erstatten und diesen die Beschlußfassung zu überlassen hat,
ist, daß Solches geschehen, in der aus dem Landesconsistorium ergehenden Verordnung
zu bemerken.
Beschwerden über das Landesconsistorium können in allen reinen Verwaltungs-
sachen und in Disciplinarsachen bei den in Evangelicis beauftragten Staatsministern
angebracht werden.
. In der Oberlausitz werden die Consistorialgeschäfte, der § 11 der Urkunde
vom 17. November 1834 gemäß, in dem bisherigen Umfange von der Regierungs-
behörde zu Bautzen besorgt.
Auch bleibt das Unterconsistorium zu Glauchau für seinen dermaligen Bezirk in
den nach dem Recesse vom 4. Mai 1740 ihm angewiesenen, durch den Receß vom
9. October 1835 modificirten Rechten.
Beide Consistorialbehörden werden dem Landesconsistorium untergeordnet.
Ji