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& 51. Verordnung
zu Ausführung des Kirchengesetzes, eine Abänderung der Bestimmungen im § 25
der Kirchenvorstands= und Synodalordnung über die Besetzung geistlicher Stellen
betreffend;
vom 15. April 1873.
Das in der Ueberschrift bezeichnete Kirchengesetz kommt erst von der Zeit an in
Anwendung, wenn das ebenfalls am heutigen Tage erlassene Kirchengesetz, die Erricht-
ung eines evangelisch -lutherischen Landesconsistoriums betreffend, in Wirksamkeit tritt.
Bei Geistlichen, welche im Königreiche Sachsen nicht staatsangehörig sind, wird der
Lauf der im § 2, Absatz 1 bestimmten Fristen von fünf beziehendlich zehn Jahren von
derjenigen im Vaterlande der präsentirten Ausländer bestandenen theologischen Prüfung
an berechnet, welche nach der Entscheidung des Landesconsistoriums als der inländischen
Wahlfähigkeitsprüfung analog zu betrachten ist; bei solchen aus dem Auslande stam-
menden, im Königreiche Sachsen angestellten Geistlichen aber, welche weder in ihrem
Vaterlande, noch in Sachsen eine Wahlfähigkeitsprüfung oder eine dieser entsprechende
Prüfung bestanden haben, mindestens von der Sächsischen Anstellungsprüfung.
Dresden, den 15. April 1873.
Die in Evangelicis beauftragten Staatsminister.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
v. Gerber. Abeken.
Roßberg.
Letzte Absendung: am 16. Mai 1873.