— 387 —
Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
7. Stück vom Jahre 1873.
52. Verordnung,
die Kosten= und Stempelfreiheit in Nachlaßregulirungen von im Kriege gebliebenen
oder in Folge desselben gestorbenen oder verschollenen Militärpersonen betreffend;
vom 12. April 1873.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in Verfolg eines Antrags der Ständeversamm-
lung verordnet, was folgt:
1. Bei Regulirung von Nachlässen der im Kriege gebliebenen oder im Verlaufe einer
während und in Folge des Krieges begonnenen Krankheit verstorbenen oder im
Verlauf eines Krieges verschollenen Militärpersonen ist, soweit dabei durch
Testament zur Erbschaft berufene mündige Ehefrauen allein oder bevormundete
Personen als Erben betheiligt sind, bis zur Theilung der Verlassenschaft kosten-
und stempelfrei zu expediren.
2. Die bei Regulirung der Nachlässe derjenigen Militärpersonen, welche in den
Jahren 1870 und 1871 im Kriege geblieben, oder im Verlaufe einer während
und in Folge dieses Krieges begonnenen Krankheit verstorben oder im Verlaufe
dieses Krieges verschollen sind, entstandenen und bereits erhobenen Kosten sind,
unbeschadet der von den Sporteloffieianten davon bezogenen Tantièemen, zurück-
zuerstatten.
3. Die unter 1 und 2 getroffene Bestimmung leidet nicht Anwendung auf solche
Kosten, welche aus Anlaß von Nachlaßregulirungen durch processnalische Weiter-
ungen und durch Ausführung der Nachlaßregulirung entstanden sind, soweit
diese Kosten nicht unter die Bestimmung in der Verordnung über Befreiung
von Kosten= und Stempelgebühr u. s. w. vom 26. März 1867 (Seite 94
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1867) fallen.
Dresden, am 12. April 1873.
Die Ministerien der Finanzen und der Justiz.
Frhr. v. Friesen. Abeken. Rosenberg.
1873. 53