Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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brechens für den Fall seiner Verurtheilung mit einer höheren, als vierjährigen Zucht— 
hausstrafe zu belegen sein werde. 
& 7. Die Anklagekammer hat dann, wenn ein schwererer Fall nicht vorliegt, die 
Sache zur Fortstellung an das Bezirksgericht zurückzugeben. Die Zurückgabe erfolgt, 
ohne daß die Anklagekammer eine Prüfung der Frage vornimmt, ob die erhobenen 
Beweise zur Verweisung des Angeschuldigten zur Hauptverhandlung ausreichen, vielmehr 
hat sie die Entschließung über die Fortstellung lediglich dem Bezirksgerichte zu überlassen. 
Beschränkt sich der Antrag des Staatsanwalts auf eine solche Abgabe, so tritt die 
Bestimmung des § 30 des Gesetzes, das Verfahren in den vor die Geschwornengerichte 
gewiesenen Untersuchungssachen betreffend, vom 1. October 1868 (Seite 1216, Abth. II 
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1868) nicht ein. Lehnt die Anklage- 
kammer den Antrag ab, so hat sie die Sache an den Staatsanwalt zurückzugeben und ist 
sodann das regelmäßige Verfahren nach § 31 fg. des angezogenen Gesetzes einzuleiten. 
&#. An den Bestimmungen des § 34 fg. des angezogenen Gesetzes wird, wenn 
eine Verweisung nach § 7 an das Bezirksgericht nicht erfolgt, nichts geändert. 
&9.m Diejenigen Personen, welche sich eines der im § 5 benannten Verbrechen 
schuldig gemacht, jedoch zur Zeit der That zwar das zwölfte, nicht aber das achtzehnte 
Jahr zurückgelegt haben, sind von dem Bezirksgerichte abzuurtheilen, sofern nicht Theil- 
nehmer des Verbrechens zur Hauptverhandlung zu verweisen sind, bezüglich deren das 
Geschwornengericht zuständig ist. 
10. Ohne Einfluß auf die Zuständigkeit ist es, wenn 
1. die strafbare Handlung sich nur als Versuch darstellt, 
2. mehrere strafbare Handlungen desselben Bezüchtigten in Frage sind, 
3. die Handlung im Rückfalle begangen ist (vergl. §§ 244, 261, 264). Vielmehr 
ist solchenfalls bezüglich der Zuständigkeit die Handlung so zu beurtheilen, als 
ob sie nicht im Rückfalle begangen worden. 
Insbesondere gelten die Bestimmungen unter 2 und 3 in den Fällen von 88 4 
und 6. 
11. Zur Aburtheilung der Begünstigung, sowie der Hehlerei (§§ 257, 258, 
259, 261) ist dasjenige Gericht zuständig, welches zur Aburtheilung des Verbrechens 
oder Vergehens zuständig ist, auf welches die Begünstigung oder Hehlerei sich bezieht, 
ohne Unterschied, ob ein Theilnehmer dieses Verbrechens oder Vergehens mit in der 
Untersuchung begriffen ist oder nicht. 
Ist nicht zu ermitteln, bei welchem Verbrechen oder Vergehen die Begünstigung 
oder Hehlerei begangen worden, so gehört die Untersuchung und Aburtheilung vor das 
Bezirksgericht des Wohnorts, vorbehältlich der Bestimmung im § 4.
	        
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