Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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keit, die Entscheidung der Frage durch Stellung der entsprechenden Nebenfrage herbei— 
zuführen. 
In den Fällen des vorigen Paragraphen unter 1, 2 und 3 hat der Gerichtshof, 
dafern er die Stellung der Frage für der Sachlage angemessen erachtet, oder sie von 
dem Staatsanwalte oder dem Angeklagten beantragt wird, die entsprechende Frage an 
die Geschwornen zu richten. « 
Einem solchen Antrage ist bei Strafe der Nichtigkeit Statt zu geben. 
* 30. In den Fällen unter 1 und 2 des § 28 entscheidet die Stimmenmehrheit, 
bei Stimmengleichheit die dem Angeklagten günstigere Meinung, wogegen in den übrigen 
Fällen der Bestimmung im § 75 des Gesetzes, das Verfahren in den vor die Geschwornen- 
gerichte gewiesenen Untersuchungssachen betreffend, vom 1. October 1868, und der 
Bestimmung im Schlußsatze von § 28 des Gesetzes, die Wahl der Gerichtsschöffen 2c. 
betreffend, von demselben Tage, nachzugehen ist. 
VI. 
Die Ausführung des § 42 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Neich 
betreffend. 
#31. Der Antrag auf Anwendung des § 42 des Strafgesetzbuchs für das 
Deutsche Reich wird von dem Staatsanwalte, beziehendlich in den zur Privatanklage 
gehörigen Fällen von dem Privatankläger gestellt. 
32. Zuständig zur Einleitung des Verfahrens und zur Aburtheilung ist, je 
nachdem die Verfolgung der strafbaren That zur bezirksgerichtlichen oder zur gerichts- 
amtlichen Zuständigkeit gehört, das Bezirksgericht oder das Gerichtsamt des Ortes der 
begangenen That. 
§33. Das Gericht entscheidet, und zwar das Bezirksgericht in einer Versammlung 
von drei Richtern und in nicht öffentlicher Sitzung, über den Antrag mittels Erkennt- 
nisses. Dasselbe ist dem Staatsanwalte, beziehendlich dem Privatankläger, zu eröffnen. 
34. Das Gericht hat, wenn bei den Acten ein rechtliches Interesse dritter 
Personen an der, den Gegenstand des Antrags auf Einziehung bildenden Sache bekannt 
ist, diese Personen von dem Antrage in Kenntniß zu setzen und sie mit ihren Einwend- 
ungen gegen denselben vor der Entscheidung zu hören. 
35. Der Staatsanwalt, beziehendlich der Privatankläger, können das Erkenntniß 
mit der Nichtigkeitsbeschwerde anfechten. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird durchgängig nach den über Nichtigkeitsbeschwerden 
gegen gerichtsamtliche und beziehendlich gegen bezirksgerichtliche Enderkenntnisse bestehen- 
den Vorschriften beurtheilt.
	        
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