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36. Die obigen Bestimmungen leiden auch auf den Fall Anwendung, in welchem
die Untersuchung zwar eingeleitet, aber eingestellt worden ist.
Dagegen finden sie nicht Anwendung, wenn eine Aburtheilung in der Hauptsache
erfolgt. In diesem Falle hat das Gericht in dem Erkenntnisse, auch ohne dießfallsigen
Antrag, über die Einziehung mit zu entscheiden.
37. Artikel 64b der Revidirten Strafproceßordnung ist aufgehoben.
VII.
Die Behandlung des Antrags auf Geldbuße in den Fällen der S## 188, 231
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich betreffend.
& 38. Wird in den Fällen der §§ 188, 231 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich von dem Verletzten auf Zuerkennung einer Geldbuße angetragen, so ist auf den
Antrag in Gemäßheit der Bestimmungen in Art. 434 bis mit Art. 450 der Revidirten
Strafproceßordnung zu verfahren.
Verweist das Strafgericht den Verletzten mit der Geltendmachung seiner Ansprüche
zur besonderen Ausführung im Wege des bürgerlichen Processes, so kann der Verletzte
die Ansprüche auf diesem Wege nur soweit geltend machen, als sie auf Ersatzleistung
gerichtet sind.
VIII.
Uebergangsbestimmungen betreffend.
6 39. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich sind auch auf
die vor dem 1. Januar 1871 begangenen strafbaren Handlungen anzuwenden, dafern
nicht die Anwendung derselben zu einem härteren Ergebnisse für den Angeschuldigten
führt, als die Anwendung derjenigen Gesetze, welche in der Zeit von Begehung der
strafbaren Handlung bis zum 1. Januar 1871 giltig gewesen sind.
§ 40. Bei Beantwortung der Frage, welches Gesetz zu einem härteren Ergebnisse
führt, ist die Strafe, welche bei Anwendung der in der Zeit von Begehung der straf-
baren That bis zum 1. Januar 1871 giltig gewesenen Gesetze den Verbrecher nach den
im vorliegenden Falle vorhandenen besonderen Umständen, in ihrem Zusammenhange
genommen, getroffen haben würde, mit der Strafe zu vergleichen, welche ihn nach den
Vorschriften des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, diese Vorschriften ebenfalls
in ihrem Zusammenhange genommen, treffen würde.
§ 41. Die Zuchthausstrafe des Revidirten Strafgesetzbuchs vom 1. October 1868
steht der Zuchthausstrafe des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich gleich.
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