Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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36. Die obigen Bestimmungen leiden auch auf den Fall Anwendung, in welchem 
die Untersuchung zwar eingeleitet, aber eingestellt worden ist. 
Dagegen finden sie nicht Anwendung, wenn eine Aburtheilung in der Hauptsache 
erfolgt. In diesem Falle hat das Gericht in dem Erkenntnisse, auch ohne dießfallsigen 
Antrag, über die Einziehung mit zu entscheiden. 
37. Artikel 64b der Revidirten Strafproceßordnung ist aufgehoben. 
VII. 
Die Behandlung des Antrags auf Geldbuße in den Fällen der S## 188, 231 
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich betreffend. 
& 38. Wird in den Fällen der §§ 188, 231 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich von dem Verletzten auf Zuerkennung einer Geldbuße angetragen, so ist auf den 
Antrag in Gemäßheit der Bestimmungen in Art. 434 bis mit Art. 450 der Revidirten 
Strafproceßordnung zu verfahren. 
Verweist das Strafgericht den Verletzten mit der Geltendmachung seiner Ansprüche 
zur besonderen Ausführung im Wege des bürgerlichen Processes, so kann der Verletzte 
die Ansprüche auf diesem Wege nur soweit geltend machen, als sie auf Ersatzleistung 
gerichtet sind. 
VIII. 
Uebergangsbestimmungen betreffend. 
6 39. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich sind auch auf 
die vor dem 1. Januar 1871 begangenen strafbaren Handlungen anzuwenden, dafern 
nicht die Anwendung derselben zu einem härteren Ergebnisse für den Angeschuldigten 
führt, als die Anwendung derjenigen Gesetze, welche in der Zeit von Begehung der 
strafbaren Handlung bis zum 1. Januar 1871 giltig gewesen sind. 
§ 40. Bei Beantwortung der Frage, welches Gesetz zu einem härteren Ergebnisse 
führt, ist die Strafe, welche bei Anwendung der in der Zeit von Begehung der straf- 
baren That bis zum 1. Januar 1871 giltig gewesenen Gesetze den Verbrecher nach den 
im vorliegenden Falle vorhandenen besonderen Umständen, in ihrem Zusammenhange 
genommen, getroffen haben würde, mit der Strafe zu vergleichen, welche ihn nach den 
Vorschriften des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, diese Vorschriften ebenfalls 
in ihrem Zusammenhange genommen, treffen würde. 
§ 41. Die Zuchthausstrafe des Revidirten Strafgesetzbuchs vom 1. October 1868 
steht der Zuchthausstrafe des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich gleich. 
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