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54. Gesetz
über die Bestrafung des von Nichtkaufleuten begangenen betrüglichen und
einfachen Bankerutts;
vom 20. April 1873.
WZ, Johann, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
!½c. 26. 206c.
verordnen unter Wiederaufhebung der auf Grund von § 88 der Verfassungsurkunde
unterm 10. December 1870 erlassenen Verordnung über die Bestrafung der Nichtkauf-
leute wegen böslichen oder leichtsinnigen Bankrotts, unter Zustimmung Unserer getreuen
Stände, wie folgt:
&ä1. Die Vorschriften des Revidirten Strafgesetzbuchs vom 1. October 1868 in
Art. 304 bis 309 sind, soweit sie sich auf die Bestrafung der Nichtkaufleute beziehen,
aufgehoben.
An die Stelle dieser Vorschriften treten in Bezug auf den Bankerutt von Nicht-
kaufleuten folgende Bestimmungen:
2. Derjenige, welcher seine Zahlungen eingestellt hat, wird wegen betrüglichen
Bankerutts mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, wenn er, in der Aksicht, seine
Gläubiger zu benachtheiligen,
1. Vermögensstücke verheimlicht oder bei Seite geschafft hat,
2. Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt hat, welche ganz oder
theilweise erdichtet sind.
&3. Mit Gefängniß bis zu einem Jahre wird bestraft, wer
1. im Interesse einer Person, welche ihre Zahlungen eingestellt hat, Vermögens-
stücke derselben verheimlicht oder bei Seite geschafft hat, oder
2. im Interesse einer solchen Person, oder, um sich oder einem Anderen Vermögens-
vortheile zu verschaffen, erdichtete Forderungen im eigenen Namen oder durch
vorgeschobene Personen geltend gemacht hat.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Geldstrafe bis zu Eintausend
Thaler ein.
& 4. Hat sich in den Fällen des § 2, 1 und § 3, 1 die begangene Unredlichkeit
darauf beschränkt, daß einzelne, zum Hausrathe des Schuldners gehörige Gegenstände
oder geringe, zur Deckung seines Lebensunterhalts für die nächste Zeit bestimmte Geld-
summen bei Seite gebracht worden, so tritt die Verfolgung nur auf Antrag eines
Gläubigers ein.