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2. Wer das Recht oder die Erlaubniß hat, dürres in den Waldungen liegendes
Holz, nebst solchen dürren Aesten, welche ohne Schaden der Bäume abgebrochen werden
können (Leseholz), zu erholen, und zu diesem Zwecke Bäume besteigt oder eiserne Werk—
zeuge anwendet oder die ihm hierbei sonst in Hinsicht auf Zeit, Ort oder Maß der
Erholung auferlegte Beschränkung überschreitet, bis vier Tage.
3. Wer aus fremder Waldung erholte Streu, zu deren Entnehmung er nur für
seinen Wirthschaftsbedarf berechtigt ist, oder Leseholz, an Andere verkauft oder abläßt,
mit Einem Thaler bis Drei Thaler.
4. Wer eine Anweisung zur Erholung von Leseholz oder Streu erhalten hat und
solche an Andere abtritt, mit Einem Dritttheil Thaler.
5. Wer bei dem Streurechen eiserner Werkzeuge sich bedient, mit Einem Thaler.
6. Wer an stehendem oder gefälltem Holze das Waldzeichen, die Nummer oder
sonstige Bezeichnung beseitigt oder auf irgend eine Weise unkenntlich macht, mit Einem
Dritttheil Thaler bis Einem Thaler.
7. Wer aufgesetzte Klaftern oder Schocke, sowie Holz- oder Torfhaufen einreißt
oder umwirft, mit Einem Dritttheil Thaler bis Einem Thaler.
Art. 8.
Sonstige Vergehungen in Hinsicht auf Forst-, Feld—
und Gartencultur.
1. Wer ohne Befugniß über fremde Grundstücke reitet, oder fährt, oder den Pflug
daselbst wendet, mit Einem Dritttheil Thaler bis Einem Thaler.
2. Ist durch Handlungen der vorstehenden Art oder durch unbefugtes Betreten
solcher Grundstücke ein Schaden angerichtet worden, so kann die Strafe ansteigen bis
Zehn Thaler.
3. Wer unbefugt auf fremden Grundstücken Schutt, Steine, Unkraut oder
Abfälle anderer Art abwirft oder ausschüttet, mit Einem Dritttheil Thaler bis Fünf
Thaler.
4. Wer eine Anweisung zum Aehrenlesen erhalten hat und solche an Andere ab—
tritt, mit Einem Dritttheil Thaler.
5. Wer sich mit Geräthschaften, welche zur Abbringung oder Fortschaffung von
Feld= oder Gartenerzeugnissen, von Obst oder Gras geeignet sind, auf fremden Feld-
oder Gartengrundstücken betreffen läßt, ohne einen erlaubten Zweck nachweisen zu
können, mit Haft bis zwei Tage.
Vorstehende Bestimmungen unter 1 und 2 kommen nur insoweit in Anwendung,
als die Vergehungen nicht nach § 303 oder 368, Ziffer 9 des Strafgesetzbuchs für das
Deutsche Reich zu beurtheilen sind.
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