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Geldstrafe auf Haft, beziehendlich Gefängnißstrafe, erkannt werden, und ist letzteren
Falles eine Geldstrafe von Einem Dritttheil Thaler einem Tage Freiheitsstrafe gleich
zu achten.
Art. 14.
Rückfall.
Wenn Jemand wegen einer der in Art. 7 bis mit Art. 12 aufgeführten Ver-
gehungen bestraft worden ist und innerhalb eines Jahres, nachdem er die Strafe ganz
oder theilweise verbüßt hat, anderweit einer dieser Vergehungen sich schuldig macht, so
ist die wegen derselben verwirkte Strafe angemessen, jedoch nicht über das Doppelte zu
erhöhen.
Die im Art. 13 wegen Verwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe getroffenen
Bestimmungen finden auch bei der wegen Rückfalls eintretenden Straferhöhung statt.
Art. 15.
Zusammentreffen erschwerender Umstände und des Rückfalls.
Wegen des Zusammentreffens der im Art. 13 gedachten Erschwerungsgründe und
des Rückfalls gilt die Bestimmung im Art. 6.
III.
Ergänzende Bestimmungen.
Art. 16.
Berücksichtigung des Schadens bei der Strafabmessung.
Bei allen, nach diesem Gesetze zu beurtheilenden strafbaren Handlungen, soweit sie
nicht mit absoluten Strafen bedroht sind, hat der Richter bei der Abmessung der Strafe
innerhalb des Strafmaßes den Schaden, welcher dadurch dem Eigenthümer zugefügt
worden ist, hauptsächlich in Betracht zu ziehen.
Art. 17.
Zusammentreffen mehrerer Vergehungen.
Treffen mehrere, nach Art. 1, Absatz 1 und 2, Art. 2, 7 oder 8 dieses Gesetzes zu
bestrafende Vergehungen mit einander zusammen, so sind die wegen jeder einzelnen
dieser Vergehungen verwirkten Strafen besonders auszuwerfen, und zwar in der Weise,
daß, soweit bei der einen oder der anderen derselben Straferschwerungs= oder Straf-
erhöhungsgründe vorliegen, Solches bei Bildung der betreffenden Einzelstrafe in der
in Art. 4, 5, 6, 13, 14, 15 dieses Gesetzes bestimmten Maße zu berücksichtigen ist.