Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 410 — 
die von dem verpflichteten Aussichtsbeamten auf seine Amtspflicht erstattete Angabe 
ausreichend. · 
Art. 21. 
Verwandlung von Freiheitsstrafe in Geld. 
Erläßt der Richter eine Strafverfügung nach Maßgabe von Art. 368 der Revi— 
dirten Strafproceßordnung, so hat er in dieser Verfügung, wenn eine Freiheitsstrafe 
verwirkt ist, welche die Dauer von drei Wochen nicht übersteigt, statt derselben eine 
Geldstrafe festzusetzen. Es ist hierbei statt eines Tages Gefängniß oder Haft Ein 
Dritttheil Thaler in Ansatz zu bringen. 
Diese Strafverwandlung tritt auch in dem Falle ein, wenn der Angeschuldigte, auf 
der That oder auf der Flucht betroffen und vor Gericht geführt, des ihm Beigemessenen 
bei seiner ersten Vernehmung geständig ist, vorausgesetzt, daß die verwirkte Freiheits- 
strafe die Dauer von drei Wo hen nicht übersteigt und der Verurtheilte entweder die 
Geldstrafe sofort erlegt oder hierunter genügende Sicherheit leistet. 
Art. 22. 
Ausnahmen. 
Die im vorigen Artikel angeordnete Strafverwandlung findet nicht statt: 
1. in Fällen, wo Art. 4, 5, 6, 13, 14 oder 15 zur Anwendung kommen, dafern es 
der Richter für angemessener erachtet, von der Freiheitsstrafe Gebrauch zu 
machen, 
2. wenn gleichzeitig der Frevler noch wegen anderer, nicht unter dieses Gesetz ge- 
höriger, oder nach Art. 21 wegen der Strafhöhe nicht zur Strafverwandlung 
geeigneter Vergehungen zur Untersuchung zu ziehen ist. 
Dagegen wird durch das gleichzeitige Vorliegen mehrerer, nach diesem Gesetze zu 
beurtheilender Vergehungen, dafern nur bei keiner derselben die verwirkte Freiheits- 
strafe mehr als drei Wochen beträgt, diese Verwandlung nicht ausgeschlossen. 
Art. 23. 
Besondere Bestimmung. 
Werkzeuge und Waffen, welche zur Verübung von Vergehungen der in diesem 
Gesetze gedachten Art, oder zur Widersetzung bei selbigen gebraucht oder mitgebracht 
worden sind, unterliegen unter allen Umständen der Einziehung. 
Der Erlös aus denselben ist vor allen Dingen zum Ersatze des durch die strafbare 
Handlung verursachten Schadens, dafern derselbe von dem Thäter nicht erlungt werden 
kann, zu verwenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.