Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 413 — 
Wenn jedoch der Schuldner vor Ablauf der ihm gesetzten Zahlungsfrist 
gegen einen oder den anderen Ansatz einwendet, daß die Mühwaltung oder der 
Verlag, den derselbe angiebt, nicht stattgefunden habe, oder daß die Mühwalt— 
ung wider sein Verbot vorgenommen worden sei, und das Gegentheil nicht 
sofort aus öffentlichen Acten oder sonst aus öffentlichen Urkunden erhellt, oder 
wenn der Schuldner sonstige Einwendungen vorbringt, welche im Falle des 
Erweises nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes dem Anspruche ent— 
gegenstehen, so ist der Advocat wegen der bestrittenen Beträge zur Ausführung 
des Anspruchs im geordneten Proceßwege zu verweisen. 
Wird von dem Gerichte rechtskräftig erkannt, daß eine in Rechnung gestellte 
Mühwaltung oder ein angesetzter Verlag nicht stattgefunden habe, so hat der 
Advocatenverein (vergl. 8 26 fg.), welchem von dem Gerichte hierüber Mit— 
theilung zu machen ist, den Advocaten in eine Disciplinarstrafe von Einem bis 
zu Fünfundzwanzig Thaler zu nehmen. 
§& 25. Der Vertrag zwischen der Partei und dem Advocaten, demzufolge 
dem Letzteren, wenn der Rechtsstreit einen glücklichen Ausgang nimmt, der 
Streitgegenstand ganz oder theilweise zufallen soll; der Vertrag, durch welchen 
der Auftraggeber sich verpflichtet, die Geldstrafen zu ersetzen, welche sein Advocat 
bei Ausführung des demselben gegebenen Auftrags verwirkt hat oder verwirken 
wird; endlich der Vertrag, mittels dessen eine im Rechtsstreite befangene For- 
derung an den mit Einziehung derselben beauftragten Advocaten abgetreten 
werden soll, sind verboten und ziehen für den Advocaten eine zur Casse des 
Advocatenvereins zu erlegende Disciplinarstrafe von Zehn bis Fünfzig Thaler 
nach sich. 
II. 
Die Erstattung der Advocatenkosten vom Gegner des Auftraggebers kann nur bis 
zur Höhe der taxmäßigen Beträge nach Maßgabe der richterlichen Feststellung gefordert 
werden. 
III. 
Das Gesetz, das Liquidiren der Advocaten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und 
Untersuchungssachen betreffend, vom 14. Mai 1840 wird aufgehoben. 
Dresden, am 30. April 1873. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Rosenberg. 
56“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.