— 413 —
Wenn jedoch der Schuldner vor Ablauf der ihm gesetzten Zahlungsfrist
gegen einen oder den anderen Ansatz einwendet, daß die Mühwaltung oder der
Verlag, den derselbe angiebt, nicht stattgefunden habe, oder daß die Mühwalt—
ung wider sein Verbot vorgenommen worden sei, und das Gegentheil nicht
sofort aus öffentlichen Acten oder sonst aus öffentlichen Urkunden erhellt, oder
wenn der Schuldner sonstige Einwendungen vorbringt, welche im Falle des
Erweises nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes dem Anspruche ent—
gegenstehen, so ist der Advocat wegen der bestrittenen Beträge zur Ausführung
des Anspruchs im geordneten Proceßwege zu verweisen.
Wird von dem Gerichte rechtskräftig erkannt, daß eine in Rechnung gestellte
Mühwaltung oder ein angesetzter Verlag nicht stattgefunden habe, so hat der
Advocatenverein (vergl. 8 26 fg.), welchem von dem Gerichte hierüber Mit—
theilung zu machen ist, den Advocaten in eine Disciplinarstrafe von Einem bis
zu Fünfundzwanzig Thaler zu nehmen.
§& 25. Der Vertrag zwischen der Partei und dem Advocaten, demzufolge
dem Letzteren, wenn der Rechtsstreit einen glücklichen Ausgang nimmt, der
Streitgegenstand ganz oder theilweise zufallen soll; der Vertrag, durch welchen
der Auftraggeber sich verpflichtet, die Geldstrafen zu ersetzen, welche sein Advocat
bei Ausführung des demselben gegebenen Auftrags verwirkt hat oder verwirken
wird; endlich der Vertrag, mittels dessen eine im Rechtsstreite befangene For-
derung an den mit Einziehung derselben beauftragten Advocaten abgetreten
werden soll, sind verboten und ziehen für den Advocaten eine zur Casse des
Advocatenvereins zu erlegende Disciplinarstrafe von Zehn bis Fünfzig Thaler
nach sich.
II.
Die Erstattung der Advocatenkosten vom Gegner des Auftraggebers kann nur bis
zur Höhe der taxmäßigen Beträge nach Maßgabe der richterlichen Feststellung gefordert
werden.
III.
Das Gesetz, das Liquidiren der Advocaten in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und
Untersuchungssachen betreffend, vom 14. Mai 1840 wird aufgehoben.
Dresden, am 30. April 1873.
Ministerium der Justiz.
Abeken.
Rosenberg.
56“