Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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57. Verordnung, 
die Abänderung einiger Bestimmungen der Tarordnungen für die Advoeaten 
betreffend; 
vom 1. Mai 1873. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund Ständischer Ermächtigung wird zu 
Abänderung verschiedener Bestimmungen der Taxordnung in Strafsachen vom 6. Sep- 
tember 1856, der Revidirten Taxordnung für die Advocaten vom 3. Juni 1859 
und der Taxordnung für das Concursverfahren vom 8. Juli 1868 verordnet, was 
folgt: 
J. 
Der Advocat kann berechnen: 
1. für das Erscheinen an Gerichtsstelle, dafern es auf schriftliche oder mündliche 
Ladung erfolgt, einschließlich des vorzunehmenden Geschäfts, 1 Thlr. — —. 
und, wenn die Erledigung des Geschäfts, vom Zeitpunkte der rechtzeitigen An- 
meldung an gerechnet, ein längeres als einstündiges Verweilen an Gerichtsstelle 
erfordert, überdies für jede neu angefangene halbe Stunde —= 15 Ngr. —-, in- 
soweit nicht in einzelnen Fällen nach den Taxordnungen ein Mehreres gefordert 
werden darf; 
2. für eine Besprechung mit dem Auftraggeber oder im Interesse desselben mit einem 
Dritten, sofern die Bemühung besonders liquidirt werden darf, — 15 Ngr. 
—= bis 2 Thaler — —:; 
3. bei Reisen außerhalb der Flur des Wohnorts: 
a) an Reisegebühren für den Tag 2 bis 10 Thaler —. — Unter Berück- 
sichtigung der Entfernung und der durch die Reise bedingten Zeitver- 
säumniß, 
b) an Diäten für den Tag bei längerer, als sechsstündiger Abwesenheit 
4 Thaler —= —, bei kürzerer Abwesenheit 2 Thaler —. —, 
) für jede nothwendige Nächtigung außerhalb des Wohnorts 3 Thaler —. —.. 
II. 
Ueber den Gebührensatz bei Nr. 9, Cap. V der Taxordnung in Strafsachen vom 
6. September 1856 kann unter den in § 4 Cap. 1 der Revidirten Taxordnung für die 
Advocaten vom 3. Juni 1859 angegebenen Veraussetzungen hinausgegangen werden, 
insbesondere dann, wenn der Vertheidiger zur Vorbereitung der Hauptverhandlung 
zweckentsprechende Anträge gestellt hat.
	        
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