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57. Verordnung,
die Abänderung einiger Bestimmungen der Tarordnungen für die Advoeaten
betreffend;
vom 1. Mai 1873.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund Ständischer Ermächtigung wird zu
Abänderung verschiedener Bestimmungen der Taxordnung in Strafsachen vom 6. Sep-
tember 1856, der Revidirten Taxordnung für die Advocaten vom 3. Juni 1859
und der Taxordnung für das Concursverfahren vom 8. Juli 1868 verordnet, was
folgt:
J.
Der Advocat kann berechnen:
1. für das Erscheinen an Gerichtsstelle, dafern es auf schriftliche oder mündliche
Ladung erfolgt, einschließlich des vorzunehmenden Geschäfts, 1 Thlr. — —.
und, wenn die Erledigung des Geschäfts, vom Zeitpunkte der rechtzeitigen An-
meldung an gerechnet, ein längeres als einstündiges Verweilen an Gerichtsstelle
erfordert, überdies für jede neu angefangene halbe Stunde —= 15 Ngr. —-, in-
soweit nicht in einzelnen Fällen nach den Taxordnungen ein Mehreres gefordert
werden darf;
2. für eine Besprechung mit dem Auftraggeber oder im Interesse desselben mit einem
Dritten, sofern die Bemühung besonders liquidirt werden darf, — 15 Ngr.
—= bis 2 Thaler — —:;
3. bei Reisen außerhalb der Flur des Wohnorts:
a) an Reisegebühren für den Tag 2 bis 10 Thaler —. — Unter Berück-
sichtigung der Entfernung und der durch die Reise bedingten Zeitver-
säumniß,
b) an Diäten für den Tag bei längerer, als sechsstündiger Abwesenheit
4 Thaler —= —, bei kürzerer Abwesenheit 2 Thaler —. —,
) für jede nothwendige Nächtigung außerhalb des Wohnorts 3 Thaler —. —..
II.
Ueber den Gebührensatz bei Nr. 9, Cap. V der Taxordnung in Strafsachen vom
6. September 1856 kann unter den in § 4 Cap. 1 der Revidirten Taxordnung für die
Advocaten vom 3. Juni 1859 angegebenen Veraussetzungen hinausgegangen werden,
insbesondere dann, wenn der Vertheidiger zur Vorbereitung der Hauptverhandlung
zweckentsprechende Anträge gestellt hat.