Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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b) die betreffenden Güterwagen an jeder Langseite mit je zwei vergitterten 
Fenstern von 380 bis 420 Millimeter Länge und Breite versehen sind, 
diese Fenster während des Transports geöffnet bleiben und dafür, daß 
sie sich nicht selbst schließen können, gehörige Vorkehrung getroffen ist. 
#& 2. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Anordnungen sind von den 
Polizeibehörden in jedem einzelnen Falle mit einer im Wiederholungsfalle zu schärfen- 
den Geldstrafe bis zu 50 Thalern zu ahnden. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 9. April 1873. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Körner. 
Jochim. 
  
AMÆ 59. Regulativ, 
den Feuerwehr-Fond betreffend; 
vom 19. April 1873. 
Uoer die Verwaltung und Verwendung des neu gebildeten 
Feuerwehr-Fonds 
ist mit Sr. Majestät des Königs Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium 
des Innern bis auf Weiteres nachstehendes 
Regulativ 
aufgestellt worden. 
&# 1. Die verfügbaren Mittel des Feuerwehr-Fonds bestehen 
a) in denjenigen Zehn Tausend (10,000) Thalern, 
welche die Ständeversammlung im Jahre 1872 unter Pos. 26, a zum Etat des 
Ministeriums des Innern 
„für die Zwecke der Feuerwehren und zwar theils zur Unterstützung von 
im Dienste verunglückten Mitgliedern der Feuerwehren und von Hinter- 
lassenen derselben, theils zu Beihülfen behufs der Errichtung und Unter- 
haltung von Feuerwehren“ 
zunächst auf jedes der beiden Jahre 1872 und 1873 bewilligt hat und 
Zuflüsse des 
Fonds.
	        
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