Metadata : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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staates  denselben  durch  Beschluß  seiner  Staatsangebörigkeit  verlustig  erklären,
  wenn  er  einer  ausdrücklichen  Aufforderung  zum  Austritte  binnen
der  darin  bestimmten  Frist  keine  Folge  leistet.

§.  23.  Wenn  ein  Norddeutscher  mit  Erlaubniß  seiner  Regierung
bei  einer  fremden  Macht  dient,  so  verbleibt  ihm  seine  Staatsangehörigkeit.


§#.  24.  Die  Ertheilung  von  Aufnahme-Urkunden  und  in  den  Fällen
  des  G.  15.  Absatz  1.  von  Entlassungs-Urkunden  erfolgt  kostenfrei.

Für  die  Ertheilung  von  Entlassungs-Urkunden  in  anderen  als  den
im  §.  15.  Absatz  1.  bezeichneten  Fällen  darf  an  Stempelabgaben  und
Ausfertigungsgebühren  zusammen  nicht  mehr  als  höchstens  Ein  Thaler
erhoben  werden.

§.  25.  Für  die  beim  Erlasse  dieses  Gesetzes  im  Auslande  sich
aufhaltenden  Angehörigen  derjenigen  Bundesstaaten,  nach  deren  Gesetzen
die  Staatsangehörigkeit  durch  einen  zehnjährigen  oder  längeren  Aufenthalt
  im  Auslande  verloren  ging,  wird  der  Lauf  dieser  Frist  durch  dieses
Gesetz  nicht  unterbrochen.

Für  die  Angehörigen  der  übrigen  Bundesstaaten  beginnt  der  Lauf
vr  im  §.  21.  bestimmten  Frist  mit  dem  Tage  der  Wirksamkeit  dieses

esetzes.

§.  26.  Alle  diesem  Gesetze  zuwiderlaufenden  Vorschriften  werden
aufgehoben.

5.  27.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1871  in  Kraft.

Urkundlich  2c.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  1.  Juni  1870.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.

 

25.  (Nr.  506.)  Gesetz,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Schriftwerken,  Abbildungen,
musikalischen  Kompositionen  und  dramatischen  Werken.  Vom  11.  Juni  1870.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.  verordnen
  2c.,  was  folgt:

I.  Schriftstücke.
a.  Ausschließliches  Recht  des  Urhebers.

#  1.  Das  Recht,  ein  Schriftwerk  auf  mechanischem  Wege  zu
vervielfältigen,  steht  dem  Urheber  desselben  ausschließlich  zu.

##.  2.  Dem  Urheber  wird  in  Beziehung  auf  den  durch  das  gegenwärtige
  Gesetz  gewährten  Schutz  der  Herausgeber  eines  aus  Beiträgen
Mehrerer  bestehenden  Werkes  gleich  geachtet,  wenn  dieses  ein  einheitliches
Ganzes  bildet.

Das  Urheberrecht  an  den  einzelnen  Beiträgen  steht  den  Urhebern
derselben  zu.

§  3.  Das  Recht  des  Urhebers  geht  auf  dessen  Erben  über.  Dieses
Recht  kann  beschränkt  oder  unbeschränkt  durch  Vertrag  oder  durch  Verfügung
  von  Todeswegen  auf  Andere  übertragen  werden.