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staates denselben durch Beschluß seiner Staatsangebörigkeit verlustig erklären,
wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritte binnen
der darin bestimmten Frist keine Folge leistet.
§. 23. Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung
bei einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit.
§#. 24. Die Ertheilung von Aufnahme-Urkunden und in den Fällen
des G. 15. Absatz 1. von Entlassungs-Urkunden erfolgt kostenfrei.
Für die Ertheilung von Entlassungs-Urkunden in anderen als den
im §. 15. Absatz 1. bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und
Ausfertigungsgebühren zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler
erhoben werden.
§. 25. Für die beim Erlasse dieses Gesetzes im Auslande sich
aufhaltenden Angehörigen derjenigen Bundesstaaten, nach deren Gesetzen
die Staatsangehörigkeit durch einen zehnjährigen oder längeren Aufenthalt
im Auslande verloren ging, wird der Lauf dieser Frist durch dieses
Gesetz nicht unterbrochen.
Für die Angehörigen der übrigen Bundesstaaten beginnt der Lauf
vr im §. 21. bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit dieses
esetzes.
§. 26. Alle diesem Gesetze zuwiderlaufenden Vorschriften werden
aufgehoben.
5. 27. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1871 in Kraft.
Urkundlich 2c.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
25. (Nr. 506.) Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen,
musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken. Vom 11. Juni 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen
2c., was folgt:
I. Schriftstücke.
a. Ausschließliches Recht des Urhebers.
# 1. Das Recht, ein Schriftwerk auf mechanischem Wege zu
vervielfältigen, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu.
##. 2. Dem Urheber wird in Beziehung auf den durch das gegenwärtige
Gesetz gewährten Schutz der Herausgeber eines aus Beiträgen
Mehrerer bestehenden Werkes gleich geachtet, wenn dieses ein einheitliches
Ganzes bildet.
Das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen steht den Urhebern
derselben zu.
§ 3. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses
Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung
von Todeswegen auf Andere übertragen werden.