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Regulativ
der Stadt Freiberg über Militärleistungen.
2c. Lc.
& 24. Verkümmerungen und Hülfsvollstreckungen in Quartiervergütungs= und
Ausgleichungsbeträgen sind nicht zulässig.
§ 25. Die nicht erhobenen Quartiervergütungs= und Ausgleichungsbeträge unter-
liegen den Bestimmungen in §§ 1017 und 1018 des bürgerlichen Gesetzbuchs über
dreijährige Verjährung, und fallen, wenn solche innerhalb eines Zeitraums von drei
Jahren nach Ablauf der zu deren Erhebung von der Deputation im Amtsblatte des
Stadtraths hier unter Hinweisung auf diese Bestimmung bekannt gemachten Frist
(§ 23) von den betreffenden Empfangsberechtigten nicht erhoben werden, der Aus-
gleichungscasse zu.
/K 64. Verordnung,
eine Erläuterung von § 12 des Straßenbaumandats vom 28. April 1781
betreffend;
vom 30. April 1873.
8 .,.
WIN, JohllUU,·VonGOTTESGnadeUKomgvouSachsen
2c.2c.2c.
verordnen auf Grund hierzu ertheilter Ständischer Ermächtigung, wie folgt:
Die Bestimmung im § 12 des Straßenbaumandats vom 28. April 1781 wegen
Vergütung des Straßenbaumaterials wird dahin erläutert, daß künftig das zum
Straßenbau benöthigte Material im Mangel einer freien Vereinbarung nach dem durch
Sachverständige ermittelten wahren Zeitwerthe vergütet werden soll.
Dresden, am 30. April 1873.
Johann.
19 Richard Freiherr von Friesen.
Letzte Absendung: den 21. Mai 1873.