Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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85. Nach Beendigung des § 4 gedachten Verfahrens wird für das angemeldete 
Recht, soweit es als zur Entschädigung sich eignend anerkannt worden ist, durch einen 
von der Generalcommission zu ernennenden Commissar der Betrag der zu gewährenden 
Entschädigung ermittelt. 
§6. Ueber das Ergebniß der nach § 5 vorgenommenen Ermittelungen sind vom 
Commissar die Berechtigten und der Vertreter des Staatsfiscus zu hören. Gelingt es 
dabei nicht, eine Vereinigung (§ 15) herbeizuführen, so sind die Acten der General- 
commission zur Entscheidung über die Höhe des Entschädigungscapitals vorzulegen. 
Gegen. diese Entscheidung steht dem Berechtigten und dem Vertreter des Staatsfiscus 
binnen vierzehn Tagen, von Bekanntmachung der Entscheidung an, Recurs an das 
Ministerium des Innern zu. Bei dessen Entscheidung bewendet es, wenn nicht binnen 
vierzehn Tagen, von deren Bekanntmachung an, auf Entscheidung im Rechtswege an- 
getragen wird. Dieser Antrag steht nur dem Berechtigten, nicht dem Staatsfiscus zu. 
# 7. Gegen Versäumniß der im § 3 gesetzten Frist findet eine Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand nicht statt. Gegen Versäumniß der in §§ 4, 6 gesetzten Fristen 
kann, wenn die Versäumniß durch unabweisbare Hindernisse herbeigeführt war, binnen 
vierzehn Tagen nach Wegfall dieser Hindernisse um Wiedereinsetzung nachgesucht werden. 
Ueber das Gesuch entscheidet das Ministerium des Innern. 
g 8. Gegenstand der Entschädigung ist lediglich der Werth, welchen das Ver- 
bietungs- oder Zwangsrecht ohne Berücksichtigung der wegen desselben zu entrichtenden 
Befugnißabgaben am 31. December 1871 gehabt hat; die im Besitze der Berechtigten 
befindlichen, zur Ausübung der Brauerei bestimmten Grundstücke, Bauwerke und Ge- 
räthschaften kommen nur insoweit in Berücksichtigung, als ihr Werth durch den Wegfall 
des Verbietungs= oder Zwangsrechts gemindert wird; unberücksichtigt ferner bleibt der 
Fabrikationsgewinn, welcher auch ohne das Vorhandensein des Verbietungs= oder 
Zwangsrechts erlangt werden kann, sowie der Gewinn vom Bierausschanke. 
6#9. Sovweit die Ausübung der bei § 1 bei a, b bezeichneten Rechte, außer dem 
Falle der Verpachtung, von den Berechtigten gegen einen in bestimmten Zeitabschnitten 
zu entrichtenden Canon oder eine andere in gleicher Weise zu entrichtende Leistung 
einzelnen Brauereien gegenüber bisher aufgegeben oder einzelnen Brauereien überlassen 
gewesen ist, gelangen diese Leistungen vom 1. Januar 1873 ab in Wegfall und es 
kommt der durchschnittliche Reinertrag (vergl. § 10) derselben bei Feststellung der Ent- 
schädigung in Aufrechnung. 
10. Reinerträge, wenn sie zur Werthsermittelung benutzt werden sollen, sind 
mit dem zwanzigfachen Betrage zu capitalisiren. 
Bei Ermittelung von Reinerträgen ist der Durchschnitt der fünf Jahre 1867 bis 
1871 zu Grunde zu legen.
	        
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