— 430 —
85. Nach Beendigung des § 4 gedachten Verfahrens wird für das angemeldete
Recht, soweit es als zur Entschädigung sich eignend anerkannt worden ist, durch einen
von der Generalcommission zu ernennenden Commissar der Betrag der zu gewährenden
Entschädigung ermittelt.
§6. Ueber das Ergebniß der nach § 5 vorgenommenen Ermittelungen sind vom
Commissar die Berechtigten und der Vertreter des Staatsfiscus zu hören. Gelingt es
dabei nicht, eine Vereinigung (§ 15) herbeizuführen, so sind die Acten der General-
commission zur Entscheidung über die Höhe des Entschädigungscapitals vorzulegen.
Gegen. diese Entscheidung steht dem Berechtigten und dem Vertreter des Staatsfiscus
binnen vierzehn Tagen, von Bekanntmachung der Entscheidung an, Recurs an das
Ministerium des Innern zu. Bei dessen Entscheidung bewendet es, wenn nicht binnen
vierzehn Tagen, von deren Bekanntmachung an, auf Entscheidung im Rechtswege an-
getragen wird. Dieser Antrag steht nur dem Berechtigten, nicht dem Staatsfiscus zu.
# 7. Gegen Versäumniß der im § 3 gesetzten Frist findet eine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nicht statt. Gegen Versäumniß der in §§ 4, 6 gesetzten Fristen
kann, wenn die Versäumniß durch unabweisbare Hindernisse herbeigeführt war, binnen
vierzehn Tagen nach Wegfall dieser Hindernisse um Wiedereinsetzung nachgesucht werden.
Ueber das Gesuch entscheidet das Ministerium des Innern.
g 8. Gegenstand der Entschädigung ist lediglich der Werth, welchen das Ver-
bietungs- oder Zwangsrecht ohne Berücksichtigung der wegen desselben zu entrichtenden
Befugnißabgaben am 31. December 1871 gehabt hat; die im Besitze der Berechtigten
befindlichen, zur Ausübung der Brauerei bestimmten Grundstücke, Bauwerke und Ge-
räthschaften kommen nur insoweit in Berücksichtigung, als ihr Werth durch den Wegfall
des Verbietungs= oder Zwangsrechts gemindert wird; unberücksichtigt ferner bleibt der
Fabrikationsgewinn, welcher auch ohne das Vorhandensein des Verbietungs= oder
Zwangsrechts erlangt werden kann, sowie der Gewinn vom Bierausschanke.
6#9. Sovweit die Ausübung der bei § 1 bei a, b bezeichneten Rechte, außer dem
Falle der Verpachtung, von den Berechtigten gegen einen in bestimmten Zeitabschnitten
zu entrichtenden Canon oder eine andere in gleicher Weise zu entrichtende Leistung
einzelnen Brauereien gegenüber bisher aufgegeben oder einzelnen Brauereien überlassen
gewesen ist, gelangen diese Leistungen vom 1. Januar 1873 ab in Wegfall und es
kommt der durchschnittliche Reinertrag (vergl. § 10) derselben bei Feststellung der Ent-
schädigung in Aufrechnung.
10. Reinerträge, wenn sie zur Werthsermittelung benutzt werden sollen, sind
mit dem zwanzigfachen Betrage zu capitalisiren.
Bei Ermittelung von Reinerträgen ist der Durchschnitt der fünf Jahre 1867 bis
1871 zu Grunde zu legen.