Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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11. Das nach 88§ 6, 15 festgestellte Entschädigungscapital tritt allenthalben an 
Stelle des in Wegfall gebrachten Rechtes. 
8 12. Haben die Besitzer der im § 1 bei a, b erwähnten brauberechtigten Häuser 
oder einzelnen Brau= und Malzhäuser wegen der ihnen zustehenden, im § 1 bei a, b 
bezeichneten Berechtigungen an den Staat, die Stadtcasse, Corporationen oder dritte 
Personen gewisse Befugnißabgaben, welche nicht den im §7 bei 6 der Gewerbeordnung 
vom 21. Juni 1869 erwähnten Gewerbesteuern beizuzählen sind, zu entrichten, so sind 
sie verpflichtet, den nach § 10 capitalisirten Reinertrag dieser Befugnißabgaben dem zu 
Erhebung der letzteren Berechtigten zu gewähren, und deshalb, soweit ihnen in Ge- 
mäßheit gegenwärtigen Gesetzes Entschädigungscapitale zu zahlen sind, von letzteren die 
entsprechenden Beträge sich in Abzug bringen zu lassen (8 18). 
Die vorstehend bestimmte Verpflichtung tritt in dem § 2 bei aa erwähnten Falle 
nicht ein, ist aber im Uebrigen nicht davon abhängig, ob dem zu Entrichtung der Be- 
fugnißabgabe Verpflichteten für den Wegfall seiner Hauptberechtigung eine Entschädigung 
überhaupt wirklich zu Theil wird. 
13. Pächter eines der § 1 bei a., b gedachten Rechte haben wegen Wegfalls 
derselben nur an ihre Verpächter einen Entschädigungsanspruch, welcher jedoch die vier- 
procentigen Zinsen des dem Verpachter wegen des ihm für das aufgehobene Recht aus- 
zuwerfenden Entschädigungscapitals nicht übersteigen darf. 
& 14. Die Zahlung der Entschädigungscapitale für das § 1 bei a bezeichnete 
Recht erfolgt, mit Ausnahme des im § 9 erwähnten Falles, sobald die Berechtigten 
nachgewiesen haben, daß in der betreffenden Stadt nach dem 1. Januar 1873 von 
einem Dritten eine neue Brauerei errichtet und drei Jahre lang betrieben worden ist. 
Solchenfalls werden den Berechtigten außer den Entschädigungscapitalen die Zinsen 
davon zu Fünf Procent auf die der Einreichung des Nachweises vorhergehenden drei 
Jahre und bis zum Zahlungstage gewährt. Dafern der vorstehend bezeichnete Nach- 
weis bis zum 31. December 1882 nicht eingereicht worden ist, wird für das betreffende 
Recht eine Entschädigung aus Staatscassen nicht gewährt. 
Die Auszahlung der wegen des § 1 bei b gedachten Rechtes zu gewährenden Ent- 
schädigungscapitale erfolgt binnen acht Wochen nach der in Gemäßheit 88 6, 9, 15 
erfolgten Feststellung derselben. Dasselbe gilt hinsichtlich des § 1 bei a erwähnten 
Rechtes in dem § 9 bezeichneten Falle. Mit den in Alinea 2 erwähnten Entschädig- 
ungscapitalen werden den Berechtigten Zinsen davon nach Höhe von jährlich Fünf 
vom Hundert vom 1. Januar 1873 ab gewährt. 
15. Die Staatsregierung ist ermächtigt, mit den Berechtigten über die ihnen 
zu gewährenden Entschädigungen, insbesondere über die Höhe und über die Zeit der
	        
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