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11. Das nach 88§ 6, 15 festgestellte Entschädigungscapital tritt allenthalben an
Stelle des in Wegfall gebrachten Rechtes.
8 12. Haben die Besitzer der im § 1 bei a, b erwähnten brauberechtigten Häuser
oder einzelnen Brau= und Malzhäuser wegen der ihnen zustehenden, im § 1 bei a, b
bezeichneten Berechtigungen an den Staat, die Stadtcasse, Corporationen oder dritte
Personen gewisse Befugnißabgaben, welche nicht den im §7 bei 6 der Gewerbeordnung
vom 21. Juni 1869 erwähnten Gewerbesteuern beizuzählen sind, zu entrichten, so sind
sie verpflichtet, den nach § 10 capitalisirten Reinertrag dieser Befugnißabgaben dem zu
Erhebung der letzteren Berechtigten zu gewähren, und deshalb, soweit ihnen in Ge-
mäßheit gegenwärtigen Gesetzes Entschädigungscapitale zu zahlen sind, von letzteren die
entsprechenden Beträge sich in Abzug bringen zu lassen (8 18).
Die vorstehend bestimmte Verpflichtung tritt in dem § 2 bei aa erwähnten Falle
nicht ein, ist aber im Uebrigen nicht davon abhängig, ob dem zu Entrichtung der Be-
fugnißabgabe Verpflichteten für den Wegfall seiner Hauptberechtigung eine Entschädigung
überhaupt wirklich zu Theil wird.
13. Pächter eines der § 1 bei a., b gedachten Rechte haben wegen Wegfalls
derselben nur an ihre Verpächter einen Entschädigungsanspruch, welcher jedoch die vier-
procentigen Zinsen des dem Verpachter wegen des ihm für das aufgehobene Recht aus-
zuwerfenden Entschädigungscapitals nicht übersteigen darf.
& 14. Die Zahlung der Entschädigungscapitale für das § 1 bei a bezeichnete
Recht erfolgt, mit Ausnahme des im § 9 erwähnten Falles, sobald die Berechtigten
nachgewiesen haben, daß in der betreffenden Stadt nach dem 1. Januar 1873 von
einem Dritten eine neue Brauerei errichtet und drei Jahre lang betrieben worden ist.
Solchenfalls werden den Berechtigten außer den Entschädigungscapitalen die Zinsen
davon zu Fünf Procent auf die der Einreichung des Nachweises vorhergehenden drei
Jahre und bis zum Zahlungstage gewährt. Dafern der vorstehend bezeichnete Nach-
weis bis zum 31. December 1882 nicht eingereicht worden ist, wird für das betreffende
Recht eine Entschädigung aus Staatscassen nicht gewährt.
Die Auszahlung der wegen des § 1 bei b gedachten Rechtes zu gewährenden Ent-
schädigungscapitale erfolgt binnen acht Wochen nach der in Gemäßheit 88 6, 9, 15
erfolgten Feststellung derselben. Dasselbe gilt hinsichtlich des § 1 bei a erwähnten
Rechtes in dem § 9 bezeichneten Falle. Mit den in Alinea 2 erwähnten Entschädig-
ungscapitalen werden den Berechtigten Zinsen davon nach Höhe von jährlich Fünf
vom Hundert vom 1. Januar 1873 ab gewährt.
15. Die Staatsregierung ist ermächtigt, mit den Berechtigten über die ihnen
zu gewährenden Entschädigungen, insbesondere über die Höhe und über die Zeit der