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Vorschriften in 88 171 fg. des Ablösungsgesetzes vom 17. März 1832 (Seite 211 der
Gesetzsammlung vom Jahre 1832) und der Verordnung vom 31. Juli 1837 (Seite 75
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1837), sowie in §§ 34 und 35 des
Gesetzes, Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, vom 15. Mai 1851
(Seite 137, 138 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851) wahr-
zunehmen hat.
620. Das Verfahren nach Maßgabe der vorstehenden Paragraphen dieses Gesetzes
ist vor den Verwaltungsbehörden stempel= und kostenfrei. Die unvermeidlichen baaren
Verläge werden von der Behörde, bei welcher sie erwachsen sind, übertragen.
& 21. Zwangs= und Bannrechte der im § 8 bei 1 der Gewerbeordnung vom
21. Juni 1869 bezeichneten Gattung, welche mit dem städtischen Brauurbar im Zu-
sammenhange stehen, unterliegen, auch wenn die Verpflichtung den Besitzern einzelner
Brauhäuser obliegt, vom 1. Januar 1873 ab auf Antrag des Verpflichteten der Auf-
hebung. Letzterer hat solchenfalls dem Berechtigten eine dem durchschnittlichen Rein-
ertrage (§ 10) des Rechtes gleichkommende, jedoch jederzeit nach einhalbjähriger, beiden
Theilen freistehender Kündigung mit dem zwanzigfachen Betrage ablösliche Jahresrente
zu gewähren.
In den § 2 dieses Gesetzes bei aa, bb bezeichneten Fällen sind die vorstehend be-
zeichneten Rechte vom 1. Januar 1873 ab aufgehoben, ohne daß deshalb dem zeither
Berechtigten ein Entschädigungsanspruch zusteht.
§#22. Hinsichtlich der Aufhebung des Bierverlagsrechts von Landbrauereien,
soweit dasselbe nach §§ 19 fg. des Gesetzes, die Aufhebung des Bier= und Mahlzwangs
betreffend, vom 27. März 1838 (Seite 280 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1838) und nach § 43 des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861 (Seite 197
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1861) zeither noch fortbestanden hat,
bewendet es bei den in § 20 und § 21 Alinea 1 des Gesetzes vom 27. März 1838
enthaltenen Vorschriften.
23. Ist die Landbrauerei verpachtet, so hat der Pachter auf die Dauer des
Pachtes gegen den Verpachter Anspruch auf Ueberlassung der Letzterem vom zeither
Verpflichteten zu zahlenden Jahresrente, oder, wenn der Verpachter mit Capital ent-
schädigt wird, auf Gewährung vierprocentiger Zinsen dieses Capitals.
§24. Soweit in den §§ 21, 22 bezeichneten Fällen eine gütliche Uebereinkunft
nicht zu Stande kommt, gelangen, vorbehältlich der Bestimmung in § 9 Alinea 1 der
Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869, hinsichtlich des Verfahrens, die Vorschriften des
Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitstheilungen vom 17. März 1832 (Seite 163 fg.
der Gesetzsammlung vom Jahre 1832) mit den in §§ 31 fg., des Gesetzes vom 15. Mai