Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Zu 88 3, 8, 9, 
10, 16 des 
Gesetzes. 
— 434 — 
1851 (Seite 137 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851) enthaltenen 
Abänderungen analog zur Anwendung. 
&25. Mit Ausführung dieses Gesetzes sind Unsere Ministerien der Finanzen und 
des Innern beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 12. Mai 1873. 
Johann. 
LS Richard Freiherr von Friesen. 
"» Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
  
& 67. Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, die Entschädigung für Wegfall gewisser, mit dem 
städtischen Brauurbar verbundener Berechtigungen, sowie des Bierverlags- 
rechts von Landbrauereien betreffend, vom 12. Mai 1873; 
vom 12. Mai 1873. 
&# I. Die Anmeldung muß eine genaue Bezeichnung des Rechtes, für dessen Wegfall 
Entschädigung gefordert wird, enthalten. Die zum Nachweise für das Vorhandensein 
desselben dienenden Urkunden sind im Originale oder in beglaubigter Abschrift ein- 
zureichen. 
Ferner sind der Anmeldung möglichst vollständige und, soweit thunlich, bescheinigte 
Angaben über die Thatsachen beizufügen, welche zu Ermittelung des Werthes des weg- 
gefallenen Rechtes nach den in §§ 8 bis 10 des Gesetzes enthaltenen Grundsätzen ge- 
eignet sind. 
Braugenossenschaften, für welche ein Statut besteht (§ 16 des Gesetzes), haben 
dasselbe bei der Anmeldung im Originale oder in beglaubigter Abschrift einzureichen. 
Sobald von dem Mitgliede einer Braugenossenschaft, für welche ein Statut nicht 
besteht, der § 3 al. 2 des Gesetzes bezeichnete Antrag auf Wahl eines Vorstandes bei 
der Ortsverwaltungsbehörde angebracht worden ist, hat Letztere davon, zugleich zu 
weiterer Benachrichtigung des Vertreters des Staatsfiscus, der Amtshauptmannschaft 
Kenntniß zu geben.
	        
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