Zu 88 3, 8, 9,
10, 16 des
Gesetzes.
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1851 (Seite 137 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1851) enthaltenen
Abänderungen analog zur Anwendung.
&25. Mit Ausführung dieses Gesetzes sind Unsere Ministerien der Finanzen und
des Innern beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, am 12. Mai 1873.
Johann.
LS Richard Freiherr von Friesen.
"» Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
& 67. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes, die Entschädigung für Wegfall gewisser, mit dem
städtischen Brauurbar verbundener Berechtigungen, sowie des Bierverlags-
rechts von Landbrauereien betreffend, vom 12. Mai 1873;
vom 12. Mai 1873.
I. Die Anmeldung muß eine genaue Bezeichnung des Rechtes, für dessen Wegfall
Entschädigung gefordert wird, enthalten. Die zum Nachweise für das Vorhandensein
desselben dienenden Urkunden sind im Originale oder in beglaubigter Abschrift ein-
zureichen.
Ferner sind der Anmeldung möglichst vollständige und, soweit thunlich, bescheinigte
Angaben über die Thatsachen beizufügen, welche zu Ermittelung des Werthes des weg-
gefallenen Rechtes nach den in §§ 8 bis 10 des Gesetzes enthaltenen Grundsätzen ge-
eignet sind.
Braugenossenschaften, für welche ein Statut besteht (§ 16 des Gesetzes), haben
dasselbe bei der Anmeldung im Originale oder in beglaubigter Abschrift einzureichen.
Sobald von dem Mitgliede einer Braugenossenschaft, für welche ein Statut nicht
besteht, der § 3 al. 2 des Gesetzes bezeichnete Antrag auf Wahl eines Vorstandes bei
der Ortsverwaltungsbehörde angebracht worden ist, hat Letztere davon, zugleich zu
weiterer Benachrichtigung des Vertreters des Staatsfiscus, der Amtshauptmannschaft
Kenntniß zu geben.