Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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llI. Durch die im § 4 al. 1 des Gesetzes enthaltene Bestimmung ist die Amts= Zu § 4 des 
hauptmannschaft nicht behindert, die ebenda vorgeschriebene Mittheilung und Vorlegung Gesetzes. 
der erfolgten Anmeldungen vor Ablauf der im 83 festgesetzten Anmeldungsfrist zu 
bewirken, dafern nicht etwa der Anmelder die Beanstandung dieser Mittheilung und 
Vorlegung bis nach Ablauf der Anmeldungsfrist beantragt. 
& III. Alle in Gemäßheit des Gesetzes zu ertheilenden Entscheidungen sind den Zu 8§ 4, 6 
Betheiligten durch die Amtshauptmannschaft bekannt zu machen. des Gesetzes. 
& IV. Sobald der Betrag einer Entschädigungssumme durch Vergleich festgestellt Zu 88 6, 15 
ist, hat die Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen davon der des Gesetzes. 
Amtshauptmannschaft Kenntniß zu geben. 
& V. Durch die im § 12 enthaltene Vorschrift ist nicht ausgeschlossen, daß bei Zu § 12 des 
den Ermittelungen der Entschädigung wegen Wegfalls der Hauptberechtigung (8§ 5 fg. Göesetes. 
vergl. mit § 15 des Gesetzes) die Ausgleichung zwischen dem Inhaber der letzteren 
und dem zu Erhebung der Befugnißabgabe Berechtigten im Wege der Verhandlung 
geordnet werde. 
& VI. Dafern Berechtigte den Wunsch haben, daß vor dem im § 14 des Gesetzes Zu 88 14, 15 
für die Zahlung der Entschädigungscapitale bestimmten Zeitpunkte wegen Gewährung des Gesetzes. 
der Entschädigungen Verhandlungen eingeleitet werden, so haben sie Solches der Amts- 
hauptmannschaft anzuzeigen, welche davon dem Vertreter des Staatsfiscus, sowie der 
Generalcommission Kenntniß zu geben hat. 
Dresden, am 12. Mai 1873. 
Die Ministerien der Finanzen und des Innern. 
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
68. Gesetz, 
die Entschädigung für Wegfall des Mahlzwangs betreffend; 
vom 13. Mai 1873. 
Wan, Johann, von GOTT Gynaden knig von Sachsen 
2c. 14. 26c. 
verordnen unter Bezug auf die in §§ 7 und 8 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 
(Seite 245 fg. des Bundesgesetzblattes vom Jahre 1869) enthaltenen Vorschriften mit 
Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
1873. 59
	        
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