Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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# 1. Für den Wegfall des Mahlzwangs, das ist: des mit dem Besitze einer Mühle 
verbundenen Rechtes, die Consumenten zu zwingen, daß sie bei den Berechtigten ihren 
Bedarf mahlen oder schroten lassen, wird, soweit dieses Recht in Gemäßheit der Gewerbe- 
ordnung vom 21. Juni 1869 § 7 vom 1. Januar 1873 ab aufgehoben ist, aus der 
Staatscasse nach Maßgabe des Königlich Sächsischen Gesetzes vom 11. Juli 1864, einige 
Abänderungen an dem die Aufhebung des Bier= und Mahlzwangs betreffenden Gesetze 
vom 27. März 1838 betreffend (Seite 245 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1864), unter folgenden Voraussetzungen und in nachbemerkter Weise eine Ent- 
schädigung geleistet. 
&2. Ein Anspruch auf Entschädigung findet nicht statt: 
a) für Mahlzwangsrechte, deren Aufhebung nach dem Inhalte der Verleihungsurkunde 
ohne Entschädigung zulässig ist, oder bei deren Verleihung das Wiederaufheben 
oder Mindern vorbehalten ist, 
b) wenn der zwangsberechtigte Mühlenbesitzer verbunden gewesen ist, unter Beding- 
ungen zu mahlen, welche für den Besitzer der Zwangsmühle lästiger als die in 
Suchmühlen sind (§ 45 des Gesetzes vom 27. März 1838). 
s 3. Soweit ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet, ist derselbe, unter Bei- 
bringung der Nachweise für das Vorhandensein des Rechtes, bei Verlust des Anspruchs 
auf Entschädigung bis zu dem 31. December 1873 bei der Amtshauptmannschaft des 
Bezirks, in welchem die berechtigte Mühle gelegen ist, anzumelden. 
4. In dem §IV bei b des Gesetzes vom 11. Juli 1864 (Seite 245 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) gedachten Falle sind mit der An- 
meldung die Mahlregister auf die fünf Jahre 1867 bis mit 1871 einzureichen. Erfolgt 
diese Einreichung nicht oder nicht vollständig, oder werden die Mahlregister als unrichtig 
befunden, so wird keine Entschädigung geleistet. 
#5. Nach Ablauf der § 3 bestimmten Frist hat die Amtshauptmannschaft die 
erfolgten Anmeldungen, unter Bestimmung einer Frist von mindestens sechs Wochen, 
dem von dem Finanzministerium zu bestellenden Vertreter des Staatsfiscus zur Er- 
klärung mitzutheilen, sodann aber der Generalcommission für Ablösungen und Gemein- 
heitstheilungen vorzulegen. 
Die Generalcommission hat hierauf eine Entscheidung darüber zu ertheilen, ob und 
wie weit die angemeldeten Rechte zur Entschädigung sich eignen. Gegen diese, den Be- 
theiligten zu eröffnende Entscheidung steht dem Anmelder und dem Vertreter des Staats- 
fiscus binnen vierzehn Tagen, von Eröffnung der Entscheidung an, Recurs an das 
Ministerium des Innern offen. Bei der Entscheidung des Letzteren hat es zu bewenden. 
Beide Entscheidungen erfolgen im reinen Verwaltungswege.
	        
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