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MÆBG9. Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes, die Entschädigung für Wegfall des Mahlzwangs
betreffend, vom 13. Mai 1873;
vom 13. Mai 1873.
I. Die Anmeldung muß eine genaue Bezeichnung des Rechtes, für dessen Wegfall Zu § 3
Entschädigung gefordert wird, sowie des Rechtstitels, worauf sich dasselbe gründet, ent— des Gesetzes.
halten. Die zum Nachweise für das Vorhandensein desselben dienenden Urkunden sind
im Originale oder in beglaubigter Abschrift einzureichen.
In der Anmeldung sind diejenigen örtlichen und besonderen Verhältnisse anzuführen
und, soweit thunlich, zu bescheinigen, welche der Anmelder mit Rücksicht auf die Be—
stimmungen des Gesetzes, einige Abänderungen an dem, die Aufhebung des Bier- und
Mahlzwangs betreffenden Gesetze vom 27. März 1838 betreffend, vom 11. Juli 1864
(Seite 245 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1864) für Abstufung der
auszuwerfenden Ablösungsrente beachtet zu sehen wünscht.
& II. Durch die im § 5 al. 1 des Gesetzes enthaltene Bestimmung ist die Amts- Z1 95
hauptmannschaft nicht behindert, die ebenda vorgeschriebene Mittheilung und Vorlegung des Gesetes.
der erfolgten Anmeldungen vor Ablauf der im § 3 festgesetzten Anmeldungsfrist zu
bewirken, dafern nicht etwa der Anmelder die Beanstandung dieser Mittheilung und
Vorlegung bis nach Ablauf der Anmeldungsfrist beantragt.
S III. Alle in Gemäßheit des Gesetzes zu ertheilenden Entscheidungen sind den Zu 886,8
Betheiligten durch die Amtshauptmannschaft bekannt zu machen. des Gesetzes.
S# IV. Sobald der Betrag einer Entschädigungssumme durch Vergleich festgestellt Zu 88 8, 15
ist, hat die Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen davon der des Gesetes.
Amtshauptmannschaft Kenntniß zu geben.
Dresden, am 13. Mai 1873.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Frhr. v. Friesen. v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.