Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 440 — 
AM?7O. Verordnung, 
eine Erweiterung des Cursus der Realschulen J. Ordnung und die daran geknüpften 
Vergünstigungen betreffend; 
vom 15. Mai 1873. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts verordnet hierdurch, wie 
folgt: 
#&# 1. Der Cursus der Realschulen I. Ordnung wird um ein Jahr verlängert, in- 
dem der bisher einjährige Cursus der Secunda von Ostern 1874 an in einen zwei- 
jährigen verwandelt und die Secunda in eine Unter= und Obersecunda getheilt wird. 
&2. Die Einschaltung einer Classe erfolgt in der Weise, daß zu Ostern 1874 nur 
die ausgezeichnetsten Schüler der gegenwärtig einjährigen Secunda nach Unterprima 
versetzt werden, während die nicht translocirten den Bestand der II. a, die aus der Tertia 
translocirten Schüler die II. b bilden. 
& 3.Die beiden Abtheilungen Secunda a und b dürfen gemeinschaftlich nur so 
lange unterrichtet werden, als die Zahl der Schüler in beiden Abtheilungen zusammen 
die Zahl 30 nicht erreicht. Auch in diesem Falle sind aber diese Abtheilungen unbedingt 
beim Unterrichte in Mathematik und Naturwissenschaften zu trennen. 
§é4. Für das laufende Schuljahr bleibt der Unterrichtsplan, wie er durch das 
Regulativ vom 2. Juli 1860 (Seite 95 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom 
Jahre 1860) und die Nachträge dazu vom 2. December 1870 (Seite 429 fg. des 
Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1870) festgestellt ist. Es werden jedoch 
vor Schluß des Unterrichtsjahres die durch den verlängerten Unterrichtscursus ein- 
tretenden Modificationen des Lehrplans, beziehendlich die dadurch ermöglichte Ver- 
minderung der Unterrichtsstunden in einzelnen Fächern, bekannt gemacht werden. 
85. Denjenigen Schülern der Realschulen I. Ordnung, welche den verlängerten 
Unterrichtscursus absolvirt und die Reifeprüfung bestanden haben, wird auf Grund 
ihres Maturitätszeugnisses die Berechtigung zum Besuche der Universität ohne die bis— 
herigen Beschränkungen ertheilt, um daselbst Mathematik und Naturwissenschaften sowie 
Pädagogik in Verbindung mit modernen Sprachen zu studiren. 
Dieselben sollen nach einem mindestens dreijährigen academischen Studium zur 
Prüfung für das höhere Schulamt in Sect. II und lII zugelassen werden und erhalten 
nach erfolgreich bestandener Prüfung und nach Erstehung des Probejahrs an einer 
höheren Unterrichtsanstalt die Befähigung zur Anstellung als Lehrer an höheren Volks-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.