Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 441 — 
und Bürgerschulen, an Realschulen J. und II. Ordnung, an Schullehrerseminaren und, 
wenn sie die Prüfung in Sect. III. bestanden haben, als Lehrer der Mathematik und 
der Naturwissenschaften an Gymnasien. 
& 6. Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts behält sich vor, in 
der Uebergangszeit Realschülern, welche nach dem gegenwärtigen Lehrplane nur den 
siebenjährigen Cursus der Realschule absolvirt, bei der Maturitätsprüfung aber aus- 
gezeichnete Censuren erhalten haben, dispensationsweise die Zulassung zu Universitäts- 
studien innerhalb der § 5 bezeichneten Grenzen zu gestatten. 
Dresden, am 15. Mai 1873. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Hausmann. 
  
71. Bekanntmachung, 
die Anlegung eines zweiten Geleises auf der Strecke Borna-Kieritzsch der Chemnitz- 
Leipziger Staatseisenbahn betreffend; 
vom 17. Mai 1873. 
Da auf der zur Zeit nur eingeleisigen Strecke Borna-Kieritzsch der Chemnitz— 
Leipziger Staatseisenbahn die Anlage eines zweiten Geleises beabsichtigt wird, und 
behufs der Erwerbung des dazu erforderlichen Areals mit dem Expropriationsverfahren 
vorgegangen werden soll, so macht das Ministerium des Innern unter Bezugnahme auf 
die Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbauung einer Staatseisenbahn 
von Chemnitz nach Leipzig betreffend, vom 1. Februar 1869 (Seite 23 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1869) andurch bekannt, daß von der gedachten 
Geleisanlage nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne die Fluren von 
Borna, 
Haulwitz, 
Lobstädt und 
Pürsten 
betroffen werden. 
Dresden, am 17. Mai 1873. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. Fromm.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.