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Bekanntmachung.
Die Bestimmungen des § 21 der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom
21. Juni 1872 werden hierdurch dahin erweitert, daß für die Folge bei Depeschen,
die per Post weiter zu befördern sind, auch eine streckenweise Beförderung durch Tele-
graphen der innerhalb des Deutschen Reichs-Telegraphengebiets gelegenen Eisenbahnen
statthaft sein soll. In dergleichen Fällen erfolgt die Postbeförderung, ebenso wie bei
ausschließlicher Beförderung durch den Reichstelegraphen, ohne Kosten für den Aufgeber
und für den Empfänger für Rechnung der Reichs-Telegraphenverwaltung. Findet
dagegen die telegraphische Beförderung einer per Post weiterzubefördernden Depesche
ausschließlich durch den Bahntelegraphen statt, so soll die betreffende Bahn-Telegra-
phenstation berechtigt sein, die Portogebühren von dem Aufgeber einzuziehen.
Der § 21 der Telegraphenordnung wird dementsprechend wie folgt abgeändert:
Das vorletzte Alinea der Zusatzbestimmungen, welches lautet:
„Bei Depeschen, die per Post weiterzubefördern sind, ist eine strecken-
weise Beförderung durch Telegraphen der innerhalb des Deutschen
Reichs - Telegraphen-Gebietes gelegenen Eisenbahnen nicht statthaft,
und werden dergleichen Depeschen daher event. von der letzten Reichs-
Telegraphen-Station unmittelbar der PDost zur Weiterbeförderung über-
geben.“
wird gestrichen und tritt an dessen Stelle folgende Bestimmung:
„Bei Depeschen, welche ausschliesslich durch Telegraphen der inner-
halb des Deutschen Reichs-Telegraphen-Gebietes gelegenen Eisenbahnen
zu befördern sind und von der Adress-Telegraphenstation der Post zur
Weiterbeförderung übergeben oder „poste restante“ deponirt werden
Sollen, ist die betreffende Eisenbahn- Telegraphenstation berechtigt, die
Portogebühren von dem Aufgeber einzuziehen.“
Berlin, den 28. April 1873.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.