Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

Nachdem 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, 
Seine Majestät der König von Sachsen, 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, 
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt 
und 
Seine Durchlaucht der Fürst Reuß jüngerer Linie 
beschlossen haben, eine Eisenbahn von Erfurt über Saalfeld, Schleiz, Schön- 
berg nach Weischlitz nebst Zweigbahnen von Hettstedt nach Stadt Ilm und von 
Schwarza nach Königsee mit eventueller Fortsetzung nach Ilmenau in's Leben 
zu rufen, sind zum Zwecke einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmäch- 
tigten ernannt: 
von Seiten Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen: 
Allerhöchst Ihr Ministerial-Director der Eisenbahn-Verwaltung Theodor 
Weishaupt, 
Allerhöchst Ihr Geheimer Legations-Rath Wilhelm Jordan; 
von Seiten Seiner Majestät des Königs von Sachsen: 
Allerhöchst Ihr außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister Ge- 
heimerath Hans von Könneritz; 
von Seiten Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar: 
Allerhöchst Ihr Geheimer Staatsrath Freiherr Rudolph von Groß; 
von Seiten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Meiningen: 
Höchst Ihr Geheimer Staatsrath Albrecht Giseke; 
von Seiten Seiner Hoheit des Herzogs von Sachsen-Altenburg: 
der Königlich Preußische Ministerial-Director der Eisenbahn-Verwaltung 
Theodor Weishaupt, 
der Königlich Preußische Geheime Legations-Rath Wilhelm Jordan; 
von Seiten Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt: 
Höchst Ihr Regierungsrath Ferdinand Hauthal;
	        
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