Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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den letztgenannten Fällen nur, wenn die Wirkung der Strafe noch fortdauert —, haben 
die betreffenden Militair-Behörden dem Landrath des Kreises, in welchem der Ent- 
lassungsort liegt, oder wenn letzterer einem landräthlichen Kreise nicht angehört, der Orts- 
Polizei-Behörde eine Abschrift des Tenors des ergangenen Straferkenntnisses zu 
übersenden. Hierbei ist der Tag anzugeben, an welchem das Erkenntniß rechtskräftig 
geworden, und der Tag, an welchem die erkannte Freiheitsstrafe verbüßt worden ist. 
6. Ueberweisung von Mannschaften, welche aus dem Beurlaubtenstande zum 
Dienst eingezogen waren, bei ihrer Wiederentlassung ck. 8 58. 
7. Für Mannschaften, welche sich am Entlassungstage Krankheits halber im La- 
zareth befinden, fertigt der Truppentheil Ueberweisungs-National, Militair-Paß und 
Führungs-Attest aus und stellt diese, mit entsprechendem Vermerk im National und 
Militair-Paß, der Lazareth -Kommission zu. Letztere händigt den Mannschaften bei 
ihrer Entlassung aus dem Lazareth das Führungs-Attest und den Militairpaß aus- 
nachdem von ihr die erforderlichen Notizen darin eingetragen und unterschrieben sind, 
und überweist dieselben mittelst des Nationals an die betreffenden Landwehr-Bezirks- 
Kommandos. 
Dritter Abschnitt. 
Allgemeine Dienst-Verhältnisse der Reserve und Landwehr. 
8 11. 
Bestimmung der Reserve und Landwehr. 
1. Die Mannschaften der Reserve dienen zur Ergänzung des stehenden Heeres im 
Falle nothwendiger Verstärkung oder bei Mobilmachung desselben und werden in der 
Regel wieder zu ihrem früheren Truppentheil einberufen, sofern sie sich im Ergänzungs- 
bezirk desselben befinden. Die Jäger der Klasse A. werden, auch wenn sie sich in 
anderen Armee-Korps-Bezirken aufhalten, event. stets wieder zu demjenigen Bataillon 
eingezogen, bei welchem sie gedient haben. 
2. Die Landwehr ist zur Unterstützung des stehenden Heeres im Kriege bestimmt. 
Die Landwehr-Infanterie wird in besonders formirten Landwehr-Truppenkörpern 
zur Vertheidigung des Vaterlandes als Reserve für das stehende Heer verwandt. Die 
Mannschaften des jüngsten Jahrganges der Landwehr-Infanterie können jedoch erfor- 
derlichen Falles auch in Ersatz-Truppentheile eingestellt werden. Die Mannschaften 
der Landwehr-Kavallerie werden im Kriegsfalle nach Maßgabe des Bedarfs in besondere 
Truppenkörper formirt. Die näheren Bestimmungen über die Formation der Landwehr- 
Infanterie= und Kavallerie-Truppenkörper sind in dem Mobilmachungs-Plane ent- 
halten.
	        
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