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eine Caution von fünf Procent des Anlagecapitals bei der Königlich Preußischen Gene—
ral-Staatscasse deponirt sein wird.
Sollten diese Vorbedingungen binnen sechs Monaten nach Abschluß dieses Ver-
trags von der Gesellschaft nicht erfüllt sein, so werden sich die contrahirenden Regier-
ungen über die Wahl einer anderen Gesellschaft verständigen.
Artikel IV.
Die Königlich Preußische Regierung verpflichtet sich, die im Artikel III gedachte
Caution nicht ohne Zustimmung der übrigen contrahirenden Regierungen an die Ge-
sellschaft ganz oder theilweise zurückzuzahlen.
Sollte die Caution verwirkt werden, so fällt sie den einzelnen Regierungen nach
Verhältniß der Länge der in Ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken zu.
Artikel V.
Die contrahirenden Regierungen sind darin einverstanden, daß die zu concessio-
nirende Eisenbahn-Gesellschaft ihr Domicil und den Sitz ihrer Verwaltung in Preußen
und zwar in Erfurt zu nehmen hat, und daß das allgemeine gesetzliche Aufsichtsrecht
über die Gesellschaft und ihr Unternehmen von der Königlich Preußischen Regierung
ausgeübt wird.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt auch die technische Revision und Fest-
stellung des gesammten Bauprojects, einschließlich der speciellen Bauentwürfe vor-
behalten. Dieselbe wird hierbei jedoch etwaige besondere Wünsche der übrigen Re-
gierungen entgegenkommender Erwägung unterziehen. Dagegen soll die landespolizeiliche
Festsetzung der Wegeübergänge, Brücken, Durchlässe, Flußcorrectionen, Vorfluthsanlagen
und Parallelwege nebst der Prüfung der Bahnhofsanlagen jeder Regierung innerhalb
Ihres Gebiets zustehen. Die Herstellung neuer Zufuhrwege nach den Stationen soll der
Gesellschaft nicht auferlegt werden.
Artikel VI.
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht, insofern
eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, in jedem der
Gebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden, beziehungsweise zu erlassenden
Expropriationsgesetzes. Jede der hohen Regierungen wird für Ihr Gebiet der Gesell-
schaft das Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen.
Artikel VII.
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit Gefahren
und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind und Personen, Güter, sowie sonstige