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Gegenstände, welche auf Eisenbahnen befördert zu werden geeignet sind, ohne Nachtheil
transportirt werden können.
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge einschließlich der
Dampfwagen übernimmt es die Königlich Preußische Regierung, die erforderliche Prüf-
ung eintreten zu lassen, und die übrigen Regierungen wollen diese Betriebsmittel, wenn
die Königlich Preußische Regierung sie für genügend erklärt und die betreffende be-
stimmungsmäßige Bescheinigung darüber ausgestellt hat, in Ihren Gebieten zulassen.
Artikel VIII.
Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus
Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs in einem der von der Bahn durch-
schnittenen Staatsgebiete entstehen oder gegen ihn geltend gemacht werden möchten, der
dortigen Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, den sonst in diesem
Gebiete geltenden Gesetzen sich zu unterwerfen. Den contrahirenden Regierungen bleibt
vorbehalten, den Verkehr zwischen Ihnen und der Gesellschaft, sowie die Handhabung
der Ihnen über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte,
eine Jede für Ihr Gebiet einer Behörde oder einem besonderen Commissarius zu über-
tragen.
Diese Behörden resp. Commissarien haben die Beziehungen Ihrer Regierungen zu
der Eisenbahn-Verwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum directen Ein-
schreiten der competenten Verwaltungs= oder Gerichtsbehörden geeignet sind.
Die Eisenbahn-Verwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche
hiernach von diesen Behörden oder Commissarien ressortiren, an dieselben zu wenden.
Bei Fragen, in welchen eine Betheiligung sämmtlicher contrahirenden Regierungen
vorliegt oder deren Zustimmung erforderlich ist, steht die formelle geschäftliche Leitung
der Königlich Preußischen Behörde resp. dem Königlich Preußischen Commissarius zu.
Artikel K.
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahn-Polizeibeamten sind auf
Präsentation der Bahnverwaltung bei der competenten Behörde des betreffenden Staates
in Pflicht zu nehmen.
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete eines anderen betheiligten
Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimaths-
landes nicht aus.
Die Gesellschaftsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich
der Disciplin der competenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.