Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Gegenstände, welche auf Eisenbahnen befördert zu werden geeignet sind, ohne Nachtheil 
transportirt werden können. 
In Ansehung der auf der Bahn anzuwendenden Fahrzeuge einschließlich der 
Dampfwagen übernimmt es die Königlich Preußische Regierung, die erforderliche Prüf- 
ung eintreten zu lassen, und die übrigen Regierungen wollen diese Betriebsmittel, wenn 
die Königlich Preußische Regierung sie für genügend erklärt und die betreffende be- 
stimmungsmäßige Bescheinigung darüber ausgestellt hat, in Ihren Gebieten zulassen. 
Artikel VIII. 
Der Eigenthümer der Bahn hat wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus 
Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs in einem der von der Bahn durch- 
schnittenen Staatsgebiete entstehen oder gegen ihn geltend gemacht werden möchten, der 
dortigen Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, den sonst in diesem 
Gebiete geltenden Gesetzen sich zu unterwerfen. Den contrahirenden Regierungen bleibt 
vorbehalten, den Verkehr zwischen Ihnen und der Gesellschaft, sowie die Handhabung 
der Ihnen über die betreffenden Bahnstrecken zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte, 
eine Jede für Ihr Gebiet einer Behörde oder einem besonderen Commissarius zu über- 
tragen. 
Diese Behörden resp. Commissarien haben die Beziehungen Ihrer Regierungen zu 
der Eisenbahn-Verwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum directen Ein- 
schreiten der competenten Verwaltungs= oder Gerichtsbehörden geeignet sind. 
Die Eisenbahn-Verwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, welche 
hiernach von diesen Behörden oder Commissarien ressortiren, an dieselben zu wenden. 
Bei Fragen, in welchen eine Betheiligung sämmtlicher contrahirenden Regierungen 
vorliegt oder deren Zustimmung erforderlich ist, steht die formelle geschäftliche Leitung 
der Königlich Preußischen Behörde resp. dem Königlich Preußischen Commissarius zu. 
Artikel K. 
Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationirten Bahn-Polizeibeamten sind auf 
Präsentation der Bahnverwaltung bei der competenten Behörde des betreffenden Staates 
in Pflicht zu nehmen. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete eines anderen betheiligten 
Staates angestellt werden, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimaths- 
landes nicht aus. 
Die Gesellschaftsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung rücksichtlich 
der Disciplin der competenten Aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und 
Behörden des Staates, in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
	        
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