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Königlich Preußischen Gesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen. Durch eine etwaige
Erwerbung des Eigenthums an den in Rede stehenden Eisenbahnen innerhalb des einen
oder anderen Staatsgebiets Seitens der betreffenden Regierung soll jedoch die Gemein—
schaftlichkeit des Unternehmens nicht beeinträchtigt werden, vielmehr wegen Erhaltung
eines ungestörten einheitlichen Betriebes unter Anwendung gleicher Tarifsätze und Tarif—
bestimmungen für die ganze Bahn zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung
Platz greifen.
Artikel XIV.
Jede der contrahirenden Regierungen soll befugt sein, von dem gegenwärtigen Ver—
trage mittelst einer allen mitcontrahirenden Regierungen zu notificirenden Erklärung
zurückzutreten, sobald die Ausführung der Bahn einschließlich der Zweigbahnen nicht
spätestens bis 1. Januar 1875 begonnen ist.
Artikel XV.
Die Ratificationen dieses Vertrags sollen binnen acht Wochen nach der Unterzeich—
nung in Berlin ausgewechselt werden.
Dessen zu Urkund ist gegenwärtiger Vertrag siebenfach ausgefertigt, von den Be—
vollmächtigten unterschrieben und mit deren Insiegel versehen worden.
So geschehen und vollzogen Berlin, den 26. Januar 1873.
von Könneritz. Weishaupt. Jordan.
(L. S.). (L. S.) (L. S.)
von Groß. Giseke. Weishaupt.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Jordan. Hauthal. von Harbou
(L. S.) (L. S.) (L. S.)