Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Anlage A. 
  
Concessionsbedingungen. 
Die Gesellschaft, welcher die Concession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn 
von Erfurt über Saalfeld, Schleiz, Schönberg nach Weischlitz nebst Zweig— 
bahnen von Hettstedt nach Stadt Ilm und von Schwarza nach Königsee ertheilt 
wird, soll sämmtlichen Bestimmungen des zwischen den betheiligten Staatsregierungen 
abgeschlossenen Vertrags vom 26. Januar 1873 und den nachstehenden Bedingungen 
unterworfen sein. 
I. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn einschließlich der Zweigbahnen 
muß längstens innerhalb vier Jahren nach dem Tage der Concessions-Ertheilung für 
das Preußische Gebiet erfolgen. 
Für den Bau gelten insbesondere folgende Bestimmungen: 
1. Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte 
wird von dem Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten festgestellt, auch unterliegen sämmtliche Bauprojecte und der 
Haupt-Kostenanschlag der Genehmigung des letzteren. 
2. Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung 
der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen 
und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden Ausgaben, insbesondere 
auch die durch etwaige Anstellung eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals 
entstehenden Kosten zu tragen. Auch soll sie verpflichtet sein, auf denjenigen 
Bahnhöfen, wo es von der Landesregierung für erforderlich erachtet wird, eine 
geeignete Localität zum Polizeibureau einzurichten, zu möbliren, in gutem 
Stande zu erhalten und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung zu sorgen. 
Ferner wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörden 
wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Baue beschäftigten 
Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und die dadurch etwa bedingten 
Kosten übernehmen, auch zu der in Gemäßheit des Preußischen Gesetzes vom 
21. December 1846 für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankencasse die nöthi- 
gen Zuschüsse leisten. 
3. Der Königlich Preußischen Staatsregierung ist vorbehalten, zur speciellen tech- 
nischen Beaufsichtigung der Bauausführung einen besonderen technischen Com- 
missarius zu bestellen, der, unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts 
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