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und der daraus entspringenden Befugnisse der Staatsregierungen, die solide
und vorschriftsmäßige Ausführung des Baues, sowie die Verwendung geeigneter
Materialien und Betriebsmittel zu überwachen hat. Die Gesellschaft ist ver-
bunden, den Anforderungen des Commissarius unter Vorbehalt des an den
Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
binnen zehntägiger präclusivischer Frist einzulegenden Recurses unbedingt Folge
zu leisten.
Die durch diese specielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft
nach der Bestimmung des Königlich Preußischen Ministers für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten zu erstatten.
4. Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden planmäßigen Ausführung und
Ausrüstung der Bahn, sowie aller übrigen bezüglich des Bahnbaues der Gesell-
schaft obliegenden Verbindlichkeiten muß bei der Königlich Preußischen General-=
Staatscasse zu Berlin ein Betrag von 5% des auf 12,500,000 Thlr. fest-
gesetzten Actiencapitals in baar oder in Deutschen Staats= oder von einem
Deutschen Staate garantirten Papieren, oder in Deutschen Eisenbahn-Prioritäts-
Obligationen (unter Berechnung aller dieser Effecten nach dem Courswerthe)
nebst den noch nicht fälligen Zinscoupons und den Talons hinterlegt und in
gerichtlicher oder notarieller Verpfändigungsurkunde erklärt werden, daß diese
Caution den betheiligten Staatsregierungen zur beliebigen Verwendung un-
widerruflich verfällt, wenn die Gesellschaft mit der Erfüllung der Verpflichtungen,
welche durch die Caution sichergestellt werden sollen, in Verzug kommt.
Die Rückgabe der Zinscoupons erfolgt an den Verfallterminen, kann jedoch
vom Königlich Preußischen Handelsministerium inhibirt werden, wenn nach
dessen lediglich maßgebender Entscheidung die Gesellschaft sich einer Verzögerung
des Baues schuldig macht.
Die Rückgabe der Caution selbst erfolgt, sobald die Gesellschaft ihren Ver-
pflichtungen zur planmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn überall
genügt hat.
5. Die Gesellschaft ist zur nachträglichen Anlegung neuer Stationen und Haltestellen
an hierzu geeigneten horizontalen Stellen verpflichtet, wenn und soweit die
betheiligten Staatsregierungen solches im Verkehrsinteresse für erforderlich
erachten.
II.
Zur Sicherung der steten Instandhaltung der Bahn und ihrer Betriebsmittel hat
die Gesellschaft mit der Eröffnung des Betriebes einen Erneuerungs- und einen Reserve—