Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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und der daraus entspringenden Befugnisse der Staatsregierungen, die solide 
und vorschriftsmäßige Ausführung des Baues, sowie die Verwendung geeigneter 
Materialien und Betriebsmittel zu überwachen hat. Die Gesellschaft ist ver- 
bunden, den Anforderungen des Commissarius unter Vorbehalt des an den 
Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
binnen zehntägiger präclusivischer Frist einzulegenden Recurses unbedingt Folge 
zu leisten. 
Die durch diese specielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft 
nach der Bestimmung des Königlich Preußischen Ministers für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten zu erstatten. 
4. Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden planmäßigen Ausführung und 
Ausrüstung der Bahn, sowie aller übrigen bezüglich des Bahnbaues der Gesell- 
schaft obliegenden Verbindlichkeiten muß bei der Königlich Preußischen General-= 
Staatscasse zu Berlin ein Betrag von 5% des auf 12,500,000 Thlr. fest- 
gesetzten Actiencapitals in baar oder in Deutschen Staats= oder von einem 
Deutschen Staate garantirten Papieren, oder in Deutschen Eisenbahn-Prioritäts- 
Obligationen (unter Berechnung aller dieser Effecten nach dem Courswerthe) 
nebst den noch nicht fälligen Zinscoupons und den Talons hinterlegt und in 
gerichtlicher oder notarieller Verpfändigungsurkunde erklärt werden, daß diese 
Caution den betheiligten Staatsregierungen zur beliebigen Verwendung un- 
widerruflich verfällt, wenn die Gesellschaft mit der Erfüllung der Verpflichtungen, 
welche durch die Caution sichergestellt werden sollen, in Verzug kommt. 
Die Rückgabe der Zinscoupons erfolgt an den Verfallterminen, kann jedoch 
vom Königlich Preußischen Handelsministerium inhibirt werden, wenn nach 
dessen lediglich maßgebender Entscheidung die Gesellschaft sich einer Verzögerung 
des Baues schuldig macht. 
Die Rückgabe der Caution selbst erfolgt, sobald die Gesellschaft ihren Ver- 
pflichtungen zur planmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn überall 
genügt hat. 
5. Die Gesellschaft ist zur nachträglichen Anlegung neuer Stationen und Haltestellen 
an hierzu geeigneten horizontalen Stellen verpflichtet, wenn und soweit die 
betheiligten Staatsregierungen solches im Verkehrsinteresse für erforderlich 
erachten. 
II. 
Zur Sicherung der steten Instandhaltung der Bahn und ihrer Betriebsmittel hat 
die Gesellschaft mit der Eröffnung des Betriebes einen Erneuerungs- und einen Reserve—
	        
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