Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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fond zu bilden. Dem Erneuerungsfond, aus welchem vornehmlich die Kosten der 
Erneuerung der Locomotiven nebst Tendern und Wagen, beziehungsweise einzelner 
Hauptbestandtheile derselben, als: Feuerkasten, Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn, 
Achsen, Räder, Radreifen, Bremsen, Wasserbehälter, Wagenkasten und Coupé's, sowie 
die Erneuerung der Schienen, Schwellen, Weichen und der kleinen Eisentheile des 
Oberbaues gedeckt werden sollen, sind die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechen— 
den alten Materialien, ein nach Anhörung der Direction und des Aufsichtsraths von 
dem Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten fest— 
zusetzender jährlicher Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, sowie die Zinsen des Er— 
neuerungsfonds selbst zu überweisen. 
Der Reservefond, der die Mittel zur Bestreitung der durch außergewöhnliche 
Elementarereignisse und größere Unglücksfälle hervorgerufenen außerordentlichen Aus— 
gaben gewähren, mit Genehmigung des bezeichneten Ministers für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten auch zu den Kosten nachträglich für erforderlich oder zweckmäßig 
erachteter Ergänzungsbauten herangezogen werden soll, ist durch Zuweisung des nach 
vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn verbleibenden Restes 
des Anlagecapitals und durch Ueberweisung der nicht rechtzeitig erhobenen und zu 
Gunsten der Gesellschaft verfallenen Zinsen und Dividenden des Anlagecapitals, der 
Zinsen des Reservefonds selbst, sowie durch einen von dem Aufsichtsrathe der Gesell- 
schaft zu bestimmenden, nicht unter einem Zehntel Procent des Anlagecapitals betragen— 
den jährlichen Zuschusses aus den Betriebs-Einnahmen zu dotiren. Hat der Reservefond 
die Summe von 150,000 Thlr. (Einhundert fünfzig Tausend Thalern) erreicht, so braucht 
er nur auf dieser Höhe erhalten zu werden. 
Die Anlegung der Bestände des Erneuerungs= und Reservefonds hat in Deutschen 
Staats= oder von einem Deutschen Staate garantirten Papieren stattzufinden. 
III. 
Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplans bleibt der König- 
lich Preußischen Staatsregierung vorbehalten, ebenso die Genehmigung des Bahngeld- 
tarifs und des Frachttarifs, sowohl für den Güter= als für den Personenverkehr, sowie 
der Abänderung der Tarife, insoweit dieselbe nicht dem freien Ermessen der Gesellschaft 
überlassen wird. 
Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagenclassen zu bewerk- 
stelligen und für den Transport auf größere Entfernungen von Kohlen und Coaks und 
eventuell der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reiches bezeichneten 
Gegenstände den Einpfennigtarif einzuführen, soweit und sobald dieß regierungsseitig 
verlangt wird. 
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