— 457 —
fond zu bilden. Dem Erneuerungsfond, aus welchem vornehmlich die Kosten der
Erneuerung der Locomotiven nebst Tendern und Wagen, beziehungsweise einzelner
Hauptbestandtheile derselben, als: Feuerkasten, Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn,
Achsen, Räder, Radreifen, Bremsen, Wasserbehälter, Wagenkasten und Coupé's, sowie
die Erneuerung der Schienen, Schwellen, Weichen und der kleinen Eisentheile des
Oberbaues gedeckt werden sollen, sind die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechen—
den alten Materialien, ein nach Anhörung der Direction und des Aufsichtsraths von
dem Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten fest—
zusetzender jährlicher Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, sowie die Zinsen des Er—
neuerungsfonds selbst zu überweisen.
Der Reservefond, der die Mittel zur Bestreitung der durch außergewöhnliche
Elementarereignisse und größere Unglücksfälle hervorgerufenen außerordentlichen Aus—
gaben gewähren, mit Genehmigung des bezeichneten Ministers für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten auch zu den Kosten nachträglich für erforderlich oder zweckmäßig
erachteter Ergänzungsbauten herangezogen werden soll, ist durch Zuweisung des nach
vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn verbleibenden Restes
des Anlagecapitals und durch Ueberweisung der nicht rechtzeitig erhobenen und zu
Gunsten der Gesellschaft verfallenen Zinsen und Dividenden des Anlagecapitals, der
Zinsen des Reservefonds selbst, sowie durch einen von dem Aufsichtsrathe der Gesell-
schaft zu bestimmenden, nicht unter einem Zehntel Procent des Anlagecapitals betragen—
den jährlichen Zuschusses aus den Betriebs-Einnahmen zu dotiren. Hat der Reservefond
die Summe von 150,000 Thlr. (Einhundert fünfzig Tausend Thalern) erreicht, so braucht
er nur auf dieser Höhe erhalten zu werden.
Die Anlegung der Bestände des Erneuerungs= und Reservefonds hat in Deutschen
Staats= oder von einem Deutschen Staate garantirten Papieren stattzufinden.
III.
Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplans bleibt der König-
lich Preußischen Staatsregierung vorbehalten, ebenso die Genehmigung des Bahngeld-
tarifs und des Frachttarifs, sowohl für den Güter= als für den Personenverkehr, sowie
der Abänderung der Tarife, insoweit dieselbe nicht dem freien Ermessen der Gesellschaft
überlassen wird.
Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagenclassen zu bewerk-
stelligen und für den Transport auf größere Entfernungen von Kohlen und Coaks und
eventuell der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reiches bezeichneten
Gegenstände den Einpfennigtarif einzuführen, soweit und sobald dieß regierungsseitig
verlangt wird.
62“