Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Die Landwehr-Mannschaften der übrigen Waffen werden bei eintretender Kriegs- 
gefahr nach Maßgabe des Bedarfs zu den Fahnen des stehenden Heeres einberufen. 
* .12. 
Dauer und Berechnung der Dienstzeit. 
1. Die Verpflichtung zum Dienst im stehenden Heere dauert 7 Jahre. 
Während dieser 7 Jahre sind die Mannschaften die ersten drei Jahre zum ununter- 
brochenen aktiven Dienst verpflichtet und werden nächstdem zur Reserve beurlaubt. 
2. Nach erfüllter Dienstpflicht im stehenden Heere erfolgt der Uebertritt zur Land- 
wehr, in welcher die Dienstverpflichtung fünf Jahre dauert. 
Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven 
Dienstzeit verpflichtet haben, dienen in der Landwehr nur drei Jahre. 
3. Die aktive Dienstzeit wird nach dem wirklich erfolgten Diensteintritt mit der 
Maßgabe berechnet, daß diejenigen Mannschaften, welche in der Zeit vom 2. Oktober 
bis ult. März eingestellt werden, als am vorhergehenden 1. Oktober eingestellt gelten. 
Hat in Folge ausgebrochenen Krieges eine Rekruten-Einstellung in der Zeit vom 
1. April bis 30. September vorgenommen werden müssen, so gelten die während dieses 
Zeitraumes eingestellten Mannschaften als am nächstfolgenden 1. Oktober eingestellt. 
Ebenso wird die aktive Dienstzeit der als brotlos und der als unsichere Heeres- 
pflichtige eingestellten Mannschaften (s. §§ 108 und 171 der Milit.-Ersatz-Instr.) erst 
von dem auf ihre Einstellung folgenden 1. Oktober an gerechnet. 
4. Die Dienstzeit in der Reserve und Landwehr wird von demselben Zeitpunkt an 
berechnet, wie die aktive Dienstzeit (cf. 8 37). 
5. Die Gesammtdienstzeit derjenigen Mannschaften, welche zeitweise aus dem 
activen Dienste entlassen und später wieder zur Erfüllung ihrer dreijährigen aktiven 
Dienstpflicht eingezogen worden sind, ist vom Zeitpunkt ihrer ersten Einstellung an 
zu berechnen (vergl. § 83 der Milit.-Ersatz.-Instr.). 
6. Mannschaften, welche während ihrer aktiven Dienstzeit Festungsstrafe erlitten 
haben, sind demjenigen Jahrgange des Beurlaubtenstandes zuzutheilen, welcher an dem 
auf ihre Entlassung folgenden allgemeinen Entlassungs-Termin zur Reserve übertritt. 
Festungsstrafe, welche während der Dauer des Reserve= und Landwehr-Verhält- 
nisses verbüßt wird, ist rücksichtlich des Uebertritts zur Landwehr und des Ausscheidens 
aus letzterer außer Betracht zu lassen. 
7. Reserve= und Landwehr-Mannschaften, welche sich durch Unterlassung der vor- 
geschriebenen Meldungen oder anderweit der Kontrole entziehen, haben, abgesehen von 
der nach § 29 zu veranlassenden Bestrafung, die Zeit der Kontrol-Entziehung in der 
Reserve resp. Landwehr nachzudienen, und zwar der Art, daß Mannschaften, welche 
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