Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise herzu— 
geben. Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere 
als die ad 3 vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt 
die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 
20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile 
und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe- und Transportvergütung. 
5. Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, das 
Schmieren, Ein- und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den leih- 
weisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen, gegen Vergütungen, welche nach 
den Selbstkosten bemessen werden und über deren Berechnung besondere Ver- 
einbarung getroffen wird. 
6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen un- 
entgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise 
auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke 
zurücklegen. 
VI. 
Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat die Gesellschaft 
diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen im Gebiete des 
ehemaligen Norddeutschen Bundes festgestellt sind oder später für dieselben anderweit 
festgestellt werden mögen. 
VII. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner 
und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfen- 
den, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungs-Berechtigung entlassenen Militärs, soweit 
dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen. 
Für ihre Beamten und Arbeiter hat sie nach Maßgabe der am 1. Januar 1873 
für die Königlich Preußischen Staatsbahnen bestehenden Grundsätze Pensions-, Wittwen- 
und Unterstützungscassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu 
leisten. 
VIII. 
Während der Bauzeit besteht die zu bildende Direction aus dem die Bauausführung 
leitenden, der Bestätigung des Königlich Preußischen Handelsministers bedürfenden 
Bautechniker und einem administrativen Mitgliede. 
Beschließt die Gesellschaft den Betrieb der Bahn für eigene Rechnung, so wird bei 
Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn die Leitung der Verwaltung einer 
collegialisch organisirten Direction (Vorstand) übertragen, in welcher mindestens zwei
	        
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