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vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel leihweise herzu—
geben. Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere
als die ad 3 vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt
die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über
20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupé und Meile
und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe- und Transportvergütung.
5. Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, das
Schmieren, Ein- und Ausrangiren 2c. der Eisenbahnpostwagen, sowie den leih-
weisen Ersatz derselben in Beschädigungsfällen, gegen Vergütungen, welche nach
den Selbstkosten bemessen werden und über deren Berechnung besondere Ver-
einbarung getroffen wird.
6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen versehenen Personen un-
entgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise
auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerke
zurücklegen.
VI.
Der Telegraphenverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber hat die Gesellschaft
diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen im Gebiete des
ehemaligen Norddeutschen Bundes festgestellt sind oder später für dieselben anderweit
festgestellt werden mögen.
VII.
Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner
und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfen-
den, vorzugsweise aus den mit Civilanstellungs-Berechtigung entlassenen Militärs, soweit
dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen.
Für ihre Beamten und Arbeiter hat sie nach Maßgabe der am 1. Januar 1873
für die Königlich Preußischen Staatsbahnen bestehenden Grundsätze Pensions-, Wittwen-
und Unterstützungscassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu
leisten.
VIII.
Während der Bauzeit besteht die zu bildende Direction aus dem die Bauausführung
leitenden, der Bestätigung des Königlich Preußischen Handelsministers bedürfenden
Bautechniker und einem administrativen Mitgliede.
Beschließt die Gesellschaft den Betrieb der Bahn für eigene Rechnung, so wird bei
Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn die Leitung der Verwaltung einer
collegialisch organisirten Direction (Vorstand) übertragen, in welcher mindestens zwei