Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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in Pflicht stehender Personen, und zwar auf dem Lande des Gemeindevorstands und 
in denjenigen Städten, wo der Stadtrath die Brandversicherungsangelegenheiten nicht 
zu besorgen hat, des Bürgermeisters, dagegen in den übrigen Städten eines ortskundigen 
verpflichteten Baubeamten sofort nachgewiesen wird, daß 
a) die angemeldeten und im Versicherungsscheine angegebenen Objecte noch vollständig 
vorhanden, auch baulich unverändert geblieben, daß dieselben 
b) gehörig im Stande erhalten sind und daß sie namentlich 
c) keine außergewöhnliche, also keine andere Werthsverminderung außer derjenigen 
erfahren haben, welche auch bei pfleglicher Benutzung erfahrungsmäßig durch 
die Zeit allmälig herbeigeführt wird. 
Für die Richtigkeit des vorstehend gedachten Zeugnisses ist der Aussteller desselben 
verantwortlich. 
12. Der Antragsteller hat gleichzeitig mit der Anmeldung zur procentalen Re- 
gulirung dieses Zeugniß und den bisherigen Versicherungsschein beizubringen. 
Ist das Zeugniß vollständig und der Regulirungsantrag auch sonst für zulässig zu 
erachten, so hat die zuständige Verwaltungsbehörde den in vorschriftsmäßiger Weise 
bewirkten Antrag durch die Worte: 
„zur Werthsregulirung angemeldet den 1873“ 
auf dem Versicherungsscheine mit Beidruckung des Officialstempels vorzumerken und 
den Versicherungsschein sodann dem Antragsteller zurückzugeben. 
Haben dagegen die § 11, sub a, b, c gedachten Umstände gar nicht, oder doch 
nicht vollständig attestirt werden können, so ist der bezügliche Antrag sofort zurück- 
zuweisen. 
013. Auf gültige Anmeldungen dieser Art finden zwar die Bestimmungen im § 9 
ebenfalls Anwendung; es ist jedoch für diese Anträge ein eigenes Register gesondert 
zu halten und jedem Eintrage in Colonne 7 des Registers unter der Brandversicherungs- 
Catasternummer des Grundstücks die Nummer desjenigen Catasternachtrags (Beilage B 
zur Verordnung vom 8. December 1868, Seite 1413, Abth. II des Gesetz= und Ver- 
ordnungsblattes vom Jahre 1868) beizufügen, in welchem die letzte Catastration des 
betreffenden Complexes aufgenommen ist. 
14. Nach der durch den betreffenden technischen Beamten erfolgten und von 
der Brandversicherungscommission vorher geprüften und richtig befundenen procentalen 
Werthsregulirung ist ein neuer Versicherungsschein auszufertigen und dem Versicherten 
gegen Rückgabe des alten Versicherungsscheins auszuhändigen. 
Findet sich der Versicherte durch die Ergebnisse der procentalen Werthsregulirung 
nicht befriedigt, so steht es ihm binnen einer Präclusivfrist von 10 Tagen, vom Tage 
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