Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zehnter Band. 1853-1855. (10)

620 VI. Abschnitt. Der Post- und elektrischo Nachrichtensehnellverkehr. 
sender besondere Anforderungen über den Durchschnitt hinaus, 2. B. in 
bezug auf Schnelligkeit und Sicherheit der Beförderung, stellt. In solchen 
Fällen (also bei Eil- und Einschreibesendungen usw.) ist die Erhebung 
einer höheren Gebühr hier wie überall berechtigt, die der Einfachheit 
halber aber nicht nach dem wirklichen Mabe der verursachten Mebr- 
arbeit, sondern nach Durchschnittssätzen berechnet wird. 
Von den sonstigen Umständen, die bei der Preisbemessung der Ver- 
kehrsleistungen in Betracht kommen können, spielen im Paketverkehr 
namentlich das Gewicht und in geringerem Mabe die Entfernung eine 
Rolle. In beiden Beziehungen zeigen sich Unterschiede, je nachdem das 
zulässige Höchstgewicht der Pakete hoch oder niedrig ist. Wo sich 
der Paketverkehr auf die kleinen und kleinsten Sendungen beschrünkt, da 
ist eine weitgehende Vereinheitlichung in bezug auf Gewicht und Ent- 
fernung möglich. Der Gewichtsabstand ist hier nicht so groß, dabß er 
einen wesentlichen Einflub auf die Höhe der Abfertigungs- und Strecken- 
kosten haben könnte, und da überdies der Verkehr in diesen kleinen 
Päckereien sehr umfangreich ist, so läht es sich unter Umständen sogar 
rechtfertigen, hier ein vollständiges, weder Gewichts- noch Entfernungs- 
unterschied berücksichtigendes Einheitsporto einzuführen, dessen niedrige 
Bemessung den Verkehr steigert, ohne in entsprechender Weise die 
Kosten der Postverwaltung anwachsen zu lassen. Indes ist dieser Weg 
bezüglich des Gewichts doch nur selten beschritten worden. Spanien 
hat ein solches Einheitsporto. Auch Belgien nimmt auf Entfernung und 
Gewicht keine Rücksicht, macht aber zwei Schnelligkeitsstufen. Portugal 
und die Niederlande haben drei Gewichtsstufen, aber keine Entfernungs- 
stufen. Auch Frankreich und England lassen die Entfernung beiseite, 
haben aber drei und neun Gewichtsstufen, Italien hat nur zwei Gewichts- 
stufen, erhebt aber für diese im Ortsverkehr die halben Sätze. Das 
hat etwas für sich, da die gänzliche Nichtberücksichtigung der Ent- 
fernung die Paketbeförderung im Ortsverkehr verteuert. 
Alle diese Länder lassen nur kleine Pakete zu. Wo größere Pakete 
zugelassen werden, ist ein völlig einheitliches Paketporto natürlich erst 
recht nicht zu erwarten; nur für kleinere Pakete läht es sich hier durch- 
führen. Schweden und Norwegen haben vier, Luxemburg und Däne- 
mark drei Gewichtsstufen, wobei aber nur Dänemark durch billigere 
Sätze für den Ortsverkehr auf die Entfernung Rücksicht nimmt. Rubß- 
land bat vier Gewichtsstufen und außerdem in den drei ersten Stufen 
drei und in der obersten Stufe sechs Entfernungszonen. Die Schweiz 
berücksichtigt bei Paketen bis zu 20 kg nur den Gewichtsunterschied in 
sechs Stufen; bei schwereren Paketen sind Gewichtsstufen (von 5 zu 
5 kg) und drei Entfernungsstufen von je 100 km vorgeseben. Bei Ent- 
fernungen von mehr als 300 km bleibt der Entfernungsunterschied wieder 
unberücksichtigt. Österreich, Ungarn und Deutschland baben für Pakete
	            		
4. Kapitel. Die Tarife im Post- und elektrischen Nachrichtenverkehr. 621 bis 5 kg einen niedrigen Einheitssatz — 50 Pf., 60 Heller — unter Aus- scheidung einer halb so teuren Nahzone (bis 75 km). Bei schwereren Paketen erheben diese Länder für die ersten 5 kg den Einheitssatz und für jedes weitere Kilogramm einen Zuschlag, der in sechs Entfernungs- zonen abgestuft ist. Die Grenzen der Entfernungszonen liegen bei 75, 150, 375, 750 und 1125 km. Die Zuschläge betragen von der ersten bis zur sechsten Zone 5, 10, 20, 30, 10 und 50 Pf. (6, 12, 24, 36, 48 und 60 Heller). Auf die Schnelligkeit wird durch erhöhte Sätze kür dringende Pakete Rücksicht genommen. Der Gedanke, bei den kleineren Paketen die Entfernungsunterschiede nicht zu berücksichtigen, weil sie hier nur eine geringe Einwirkung haben, ist bereits als richtig bezeichnet worden. Wie weit man den Begriff der kleineren Pakete erstrecken soll, ist eine andere Frage, die sich nicht allgemein beantworten läßt. Je weiter man die Grenze steckt, desto weniger ist die gleichzeitige Beiseitesetzung des Gewichtsunterschieds berechtigt. Ein Paket von 20 Ekg macht bei der Abfertigung und auf der Strecke mehr Arbeit und Kosten, als eins von 2 kg, wenn auch durchaus nicht zehnmal soviel. Deshalb ist eine gewisse Berück- sichtigung der Gewichtsunterschiede durch Einfügung mebrerer Stufen angemessen. Der deutsche und der österreichische Tarif ergeben für Pakete von mehr als 5 kg Gewicht folgende Portosätze: Deutschland UOsterreich Zone für 50 kg für 10 kg für 50 kg für 10 kg I. 2,50 M. 0,50 M. 3,00 Kr. 0,60 Kr. II. 5,00 „ 1,00 „ 6,00 „ 1,20 „ III. 9,50 „ 1,50 „ 11,40 „ 1,80 „ IV. 14,00 „ 2,00 „ 16,60 „ 2,40 „ V. 18,50 „ 2,50 „ 22,20 „ 3,00 „ VI. 23,00 „ 3,00 „ 27,60 „ 3,60 „ Rechnet man den Zonensatz für 1 kg heraus, so ergeben sich kol- gende Beträge: Deutschland Osterreich bei Aufgabe von bei Aufgabe von 2Zone 10 kg 50 kg 10 kg 50 kg L. 5 Pf. 5 Pf. 6 H. 6 H. II. 10 „ 10 „„ 12 „ 12 „ III. 15 „ 19 " 18 „ 22,8 „ IV. 20 „ 28 „ 24 „ 33,6 „ V. 25„ 37 „ 30 „ 44,4 „ VI. 30 „ 46 „ 36 „ 55,2 „ Hiernach ist in den beiden ersten Zonen ein Einheitssatz für die Gewichtseinheit eingerechnet, dagegen in der III.—VI. Zone ein mit der