Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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sich 1 Jahr der Kontrole entzogen oder eine Ordre zum Dienst, resp. zur Kontrol— 
Versammlung nicht befolgt haben, ein ganzes Jahr, die, welche sich mehr als ein und 
weniger als zwei Jahre der Kontrole entzogen haben, zwei ganze Jahre nachdienen u. s. w. 
Bei Kontrol-Entziehung von kürzerer Dauer als einem Jahr, erfolgt, wenn durch 
dieselbe eine Gestellung zum Dienst nicht versäumt ist, nur die Bestrafung nach § 29. 
8. Gelernte Jäger, welche auf Forstversorgung dienen und sich zu einer 12jährigen 
Dienstzeit verpflichtet haben (Klasse A. der Jäger), verbleiben bis zur Erfüllung ihrer 
12jährigen Dienstpflicht in der Reserve des Jäger-Korps. 
9. Die der Reserve und Landwehr angehörigen Kandidaten der Theologie sind 
aus allem Militair-Verhältniß zu entlassen, sobald sie definitiv als Prediger angestellt 
werden, die katholischen Theologen, sobald sie die Priesterweihe erhalten. 
10. In Kriegszeiten findet weder ein Uebertritt zur Landwehr, noch ein Aus- 
scheiden aus letzterer statt. 
11. Wenn in Kriegszeiten Mannschaften aus der Ersatzreserve eingezogen und 
demnächst als ausgebildet entlassen werden, so treten sie je nach ihrem Lebensalter zur 
Reserve oder Landwehr über. 
Ihre Dienstzeit ist so zu berechnen, als wenn sie in dem Kalenderjahre, in welchem 
sie das 20. Lebensjahr vollendeten, zur Aushebung gelangt wären. Werden Mann- 
schaften dieser Kategorie vor erfolgter Ausbildung wieder entlassen, so treten sie in die 
Ersatzreserve zurück. 
12. Reservisten und Landwehrmänner, welchen der Auswanderungs-Konsens ertheilt 
worden ist, haben der Regel nach, wenn sie vor vollendetem 31. Lebensjahre wieder 
naturalisirt werden, die Zeit ihrer Abwesenheit nachzudienen und treten daher wieder 
in die Kontrole der Landwehr-Behörden. 
Die betreffenden Infanterie-Brigade-Kommandos sind jedoch ermächtigt, in den 
dazu geeignet erscheinenden Fällen die qu. Mannschaften von der Erfüllung des Restes 
ihrer Dienstpflicht zu entbinden. 
13. Mannschaften, welche ohne Konsens ausgewandert gewesen sind, haben bei 
ihrer etwaigen Rückkehr ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter und auf die ihnen zuerkannte 
Strafe ihre Dienstpflichten im Beurlaubtenstande nachträglich zu erfüllen. # 
14. Sollten Mannschaften der Reserve oder Landwehr den Auswanderungs-Kon- 
sens erhalten, aber gleichwohl im Inlande verbleiben oder dahin zurückkehren, so ist 
nach Maßgabe der Umstände bei der Landes-Polizei-Behörde die Ausweisung derselben 
in Antrag zu bringen. 
15. Vorzeitige Versetzung zur Landwehr resp. vorzeitige Entlassung von Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes wegen Felddienstunfähigkeit resp. gänzlicher Dienst- 
untauglichkeit s. § 38.
	        
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