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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
10. Stück vom Jahre 1873.
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80. Verordnung,
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Haltestelle Hainsberg
betreffend;
vom 14. Juni 1873.
D. zu ordnungsgemäßer Bewältigung des auf der an der Dresden-Chemnitzer
Staatseisenbahn gelegenen Haltestelle bei Hainsberg immer mehr gestiegenen Ver-
kehrs, sowie zur Sicherheit des Bahnbetriebs daselbst eine anderweite Vergrößerung
dieser Haltestelle sich nöthig macht, so wird behufs der Erwerbung des dazu erforder-
lichen Areals mit Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit des Kronprinzen, welcher
für die Dauer der Abwesenheit Sr. Majestät des Königs mit der Führung der Staats-
geschäfte von Allerhöchstdemselben beauftragt ist, von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Seite 120 des Gesetz= und
Verordnungsblattes vom Jahre 1855) andurch verordnet, wie folgt:
1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung der Haltestelle Hainsberg in Anwendung zu bringen.
§& 2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beob-
achtenden Verfahrens und der dießfallsigen Instruction der Straßenbaucommission und
der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Seite 374 des Gesetz= und Ver-
ordnungsblattes vom Jahre 1835), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
Verordnungen vom 14. März 1836 (Seite 72 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1836), vom 5. März 1844 (Seite 122 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom
Jahre 1844) und vom 26. Februar 1859 (Seite 48 des Gesetz= und Verordnungs-
blattes vom Jahre 1859) enthalten sind.
1873. 65