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I& 84. Verordnung,
von den Leichenfrauen auszustellende besondere Todesanzeigen betreffend;
vom 26. Juni 1873.
De- Ministerium des Innern verordnet hierdurch, einem von dem Justizministerium
im Interesse des Vormundschaftswesens gestellten Antrage entsprechend, Folgendes:
Die verpflichteten Leichenfrauen haben von jetzt an in jedem Todesfalle, außer dem
vorschriftsmäßigen Leichenbestattungsscheine, unverzüglich nach Erfüllung ihrer ersten
Dienstobliegenheiten bei der betreffenden Leiche eine besondere Bescheinigung folgenden
Inhalts: «
Todesanzeige.
N. N. zu N. N., geboren am sen .. 1.
ist gestorben am. rten 1
verpflichtete Leichenfrau.
auszustellen und dieselbe ungesäumt sowohl in Städten, als in den Dörfern an den
Ortsrichter oder, wo ein solcher nicht bestellt ist, an den ihnen von den Polizeibehörden,
welchen darüber von den Gerichten Mittheilung zugehen wird, bezeichneten Beamten
persönlich abzuliefern.
Die zur Zeit schon verpflichteten Leichenfrauen sind von den betreffenden Obrig-
keiten nachträglich auf die genaue Befolgung der vorstehenden Vorschrift mittelst Hand-
schlags unentgeltlich zu verpflichten.
Bei den künftig anzustellenden Leichenfrauen hat dieß gleichzeitig mit der Ver-
pflichtung derselben auf die Instruction für Leichenfrauen vom Jahre 1850 (Seite 188 fg.
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) und auf die, sie angehenden Be-
stimmungen der Verordnung vom 13. October 1871, die Statistik der Todesursachen
serwem (Seite 240 fg. des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1871) zu ge-
ehen.
Bei diesen Verpflichtungen sind an den Orten, an welchen Ortsrichter nicht bestellt
sind, die Leichenfrauen zugleich an diejenigen Beamten zu verweisen, welche von den
Gerichten mit der Entgegennahme der Todesanzeigen beauftragt und als diese Beauf-
tragte den betreffenden Polizeibehörden bezeichnet worden sind.
Die Formulare zu den beregten Todesanzeigen sollen den Leichenfrauen unentgelt-
lich geliefert werden.
1873. 66