Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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87. Bekanntmachung, 
die Bewilligung einer in dem Statut für die Begräbnißcasse der Dachdeckerinnung 
zu Dresden enthaltenen Ausnahme von bestehenden Gesetzen betreffend; 
vom 12. Juli 1873. 
Nachdem mit Allerhöchster Genehmigung das Justizministerium diejenige Ausnahme 
von bestehenden Gesetzen, welche in der nachstehend abgedruckten Bestimmung im § 13 
des vom Ministerium des Innern bestätigten Statuts für die Begräbnißcasse der Dach- 
deckerinnung zu Dresden enthalten ist, bewilligt hat, so wird Solches zur Nachachtung 
für Alle, die es angeht, hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 12. Juli 1873. 
Ministerium der Justiz. 
Abeken. 
Nosenberg. 
13. Das Begräbnißgeld unterliegt weder einer Verkümmerung noch einer Hülfs- 
vollstreckung. Auch eine freiwillige Abtretung des Begräbnißgeldes vor der Verfallzeit 
ist rechtlich unwirksam. 
  
& 88. Bekanntmachung, 
eine Abänderung des der Bekanntmachung vom 26. Januar 1864 beigefügten Ver- 
zeichnisses über die Zuweisung der in den Oberlausitzer Parochieen lebenden fremden 
Confessionsverwandten an die Geistlichen ihres Glaubens betreffend; 
vom 10. Juli 1873. 
Nechdem im Jahre 1871 ein ständiger katholischer Weltgeistlicher zu der ihm von dem 
Pfarrer zu Nebelschütz delegationsweise übertragenen Verwaltung der pfarramtlichen 
Geschäfte in der zum Kloster St. Marienstern gehörigen Stiftsmagdalenenkirche zu 
Spittel bei Kamenz bestellt, demnächst, unter Einziehung der römisch-katholischen Stifts- 
capelle zu Strahwalde, eine katholische Seelsorgerstation in Zittau begründet worden 
ist, endlich im vorigen Jahre eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in Ostritz mit 
Errichtung eines besonderen Pfarramts sich gebildet hat, so ist mit Genehmigung des 
Königlichen Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts und beziehendlich im 
Einverständnisse des domstiftlichen Consistoriums hierselbst eine Aenderung in der mittelst 
der Bekanntmachung vom 26. Januar 1864 (Seite 40 fg. des Gesetz= und Verord- 
67“
	        
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