Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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nungsblattes vom Jahre 1864) veröffentlichten Zuweisung der in den Parochieen der 
Sächsischen Oberlausitz sich aufhaltenden fremden Glaubensgenossen an bestimmte Kirchen 
ihrer Confession insofern eingetreten, als seit der Bildung einer evangelisch-lutherischen 
Kirchengemeinde in Ostritz die in den katholischen Parochieen Ostritz, Grunau und Königs- 
hain lebenden Protestanten der gedachten evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde zu 
Ostritz angehören, die in den evangelischen Parochieen Kamenz, Großgrabe, Schwepnitz, 
Schmorkau, Königsbrück, Neukirch bei Königsbrück, Reichenbach und Bischheim aufhält- 
lichen Katholiken dem Pfarrverweser an der Stiftsmagdalenenkirche zu Spittel bei 
Kamenz, die in den evangelischen Parochieen Zittau, Kleinschönau, Oberseifersdorf, 
Wittgendorf, Oberullersdorf, Bertsdorf bei Zittau, Johnsdorf, Lückendorf, Oybin, 
Herwigsdorf bei Zittau, Niederoderwitz, Oberoderwitz, Ruppersdorf, Rennersdorf, 
Berthelsdorf, Strahwalde, Großhennersdorf, Obercunnersdorf und Niedercunnersdorf 
aufhältlichen römisch-katholischen Glaubensgenossen dem katholischen Pfarramt zu Zittau 
und die katholischen Bewohner der Parochieen Kottmarsdorf, Herwigsdorf bei Löbau, 
Lawalde und Löbau der katholischen Parochie zu Unserer Lieben Frau in Bautzen hin- 
sichtlich der sacra und Ministerialhandlungen, jedoch ohne Veränderung ihrer Ver- 
pflichtung, zu den Lasten der Parochieen, in denen sie ihren Wohnort haben, vom 
Grundbesitze antheilig beizutragen, zugewiesen worden sind. 
Dieß wird zur Berichtigung des der Bekanntmachung vom 26. Januar 1864 bei- 
gegebenen Verzeichnisses, insbesondere auch zur Nachachtung für die Geistlichen der hier- 
bei in Frage kommenden Parochieen hiermit bekannt gemacht. 
Bautzen, am 10. Juli 1873. 
Königliche Kreis-Direction. 
v. Beust. 
v. Zezschwitz. 
  
/ 89. Verordnung, 
das Verbot der Annahme der Oesterreichischen Ein= und Zweiguldenstücke 2c. bei 
den Staats= und anderen öffentlichen Cassen betreffend; 
vom 15. Juli 1873. 
Auf Grund eines Bundesrathsbeschlusses wird im Einverständnisse mit den übrigen 
betheiligten Ministerien hiermit die Annahme der Oesterreichischen Ein- und Zwei— 
guldenstücke, sowie der Niederländischen Ein- und Zweieinhalb-Guldenstücke bei allen
	        
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