Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 486 — 
nasien als Realschulen enthalten ist, auch die Schullehrer-Seminare seitdem theils in 
ihrer inneren Entwickelung unausgesetzt fortgeschritten sind, theils in einigen wichtigen 
Punkten einer Erweiterung und Vervollständigung ihres Lehrplans bedürfen, so erscheint 
es nunmehr geboten, den Stand und die Bedürfnisse der Volksschullehrerbildung durch 
eine Lehrordnung für die evangelischen Schullehrer-Seminare zu bestimmen. Es wird 
dieselbe daher zur öffentlichen Kenntniß gebracht und angeordnet, daß von dem neuen 
Schuljahre Ostern 1874 an nach derselben in allen Schullehrer-Seminaren des Landes 
zu unterrichten ist. 
Dresden, den 14. Juli 1873. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
v. Gerber. 
Hausmann. 
Lehrordnung 
für die evangelischen Volksschullehrer-Seminare im Königreiche Sachsen. 
§ 1. 
Dauer des Seminareurses, Lebensalter und Vorbildung bei der 
Aufnahme. 
Die Zöglinge der Volksschullehrer-Seminare werden in sechs Jahrescursen, und 
zwar in sechs aufsteigenden, im Unterrichte von einander getrennten Klassen für ihren 
Beruf ausgebildet. 
Die Aufnahme von Zöglingen geschieht nur einmal im Jahre und zwar zu Ostern, 
in der Regel mit dem 14. und nicht vor vollendetem 13. Lebensjahre. 
Der Grad der Vorbildung, über welche sie sich bei der Aufnahmeprüfung auszu- 
weisen haben, wird im Allgemeinen durch das Bildungsziel bestimmt, welches der mitt- 
leren Volksschule als Aufgabe gesteckt ist. 
Erwünscht ist außerdem einige Uebung im Violin= oder Klavierspiel. 
– 2. 
Lehrfächer des Seminarunterrichts. 
Der Seminarunterricht umfaßt folgende Lehrfächer: 
Religion, 
deutsche Sprache mit Einschluß der deutschen Literatur, 
lateinische Sprache,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.