Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

— 487 — 
Geographie, 
Geschichte, 
Naturwissenschaften, und zwar Naturbeschreibung (Botanik, Zoologie, Minera— 
logie, Anthropologie) und Naturlehre (Physik und Anfänge der Chemie), 
Arithmetik, 
Geometrie, 
Pädagogik mit Einschluß der Katechetik, Psychologie und Logik, 
Musik, 
Schreiben, 
Zeichnen und 
Turnen. 
Der nachstehende Lehrplan stellt fest, wie der Lehrstoff auf die einzelnen Elassen 
zu vertheilen, und welches Bildungsziel in jedem einzelnen Unterrichtsgegenstande zu 
erreichen sei. 
Neligion. 
83. 
Vertheilung des Unterrichtsstoffs. 
Klasse VI, 4 Stunden wöchentlich. 
Katechismus 2 Stunden. Einleitendes zum Katechismus. Erklärung des ersten 
Hauptstückes; Uebergang zum zweiten und Erklärung des ersten Artikels. Die erforder— 
lichen Bibelsprüche und einige Kirchenlieder. 
Biblische Geschichte 2 Stunden. Die Geschichten des Alten Testaments mit 
entsprechender Berücksichtigung der Geographie Palästinas und der angrenzenden 
Länder. 
Klasse V, 4 Stunden wöchentlich. 
Katechismus 2 Stunden. Der 2. und 3. Artikel des 2. Hauptstückes und das 
3., 4. und 5. Hauptstück. Die erforderlichen Bibelsprüche und einige Kirchenlieder. 
Biblische Geschichte 2 Stunden. Die biblischen Geschichten des Neuen Testa— 
ments. 
Klasse IV, 4 Stunden wöchentlich. 
Bibelkunde und Bibelerklärung. Lesen historischer wie prophetischer und 
poetisch-didactischer Stücke des Alten Testaments zur Einführung in ein tieferes Ver— 
ständniß der biblischen Geschichte und zur Begründung der Katechismuslehre. Die er— 
forderlichen Bibelsprüche und Kirchenlieder. 
1873. 68
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.