Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Klasse III, 4 Stunden wöchentlich. 
Bibelkunde und Bibelerklärung 2 Stunden. Lesen ausgewählter Stellen 
der Evangelien zur Einführung in ein tieferes Verständniß der biblischen Geschichte 
(„Leben Jesu"), wie zur Begründung der Katechismuslehre. Die erforderlichen Bibel- 
sprüche und Kirchenlieder. 
Kirchengeschichte 2 Stunden. Die Apostelgeschichte. Darstellung der Weiter- 
entwickelung der Kirche bis zur Reformation. 
Klasse II) 4 Stunden wöchentlich. 
.Glaubens= und Sittenlehre der evangelischen Kirche, 2 Stunden, zu 
tieferer Erkenntniß des christlichen Glaubens und zur Befestigung im christlichen Leben, 
zugleich mit apologetischer Behandlung in Rücksicht der die Zeit bewegenden religiös- 
sittlichen Fragen (1. Theil). 
Bibelerklärung 1 Stunde. Evangelium Johannis, eventuell einer der kleineren 
Briefe. 
Kirchengeschichte des 16. und 17. Jahrhunderts, 1 Stunde. 
Klasse I, 4 Stunden wöchentlich. 
Glaubens= und Sittenlehre 2 Stunden (2. Theil). 
Bibelerklärung 1 Stunde. Der Römerbrief nebst wichtigen Stellen aus an- 
deren paulinischen Briefen. 
Kirchengeschichte des 18. und 19. Jahrhunderts, 1 Stunde. 
84. 
MBildungsziel. 
Soweit sich der Erfolg des Religionsunterrichts äußerlich beurtheilen läßt, besteht 
das, was ein Seminarzögling am Schlusse des Unterrichtscurses als erworben auf- 
zuweisen hat, in ausreichender Bekanntschaft mit dem geschichtlichen und doctrinellen 
Hauptinhalte der heiligen Schrift, mit der Entwickelungsgeschichte der christlichen Kirche 
besonders in den ersten Jahrhunderten und in dem Zeitalter der Reformation und mit 
den Lehren der evangelischen Kirche und ihrer Begründung. 
Deutsche Sprache. 
85. 
Vertheilung des Unterrichtsstoffs. 
Klasse VI, 5 Stunden wöchentlich. 
Lectüre und Grammatik mit Einschluß orthographischer Uebungen (Wort= und 
Formenlehre). Vortragsübungen. 3 Stunden. 
Stylübungen, 2 Stunden. Wöchentlich eine schriftliche Arbeit.
	        
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