Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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Klasse V, 5 Stunden wöchentlich. 
Lectüre und Grammatik. (Satzlehre.) Vortragsübungen. 3 Stunden. 
Stylistische Uebungen 2 Stunden. 
Alle 8 bis 14 Tage eine schriftliche Arbeit. 
Klasse IV, 4 Stunden wöchentlich. 
Grammatik. Uebersichtliche Darstellung und Einübung der gesammten Formen- 
lehre unter Berücksichtigung der historischen Entwickelung im Anschluß an ein geeignetes, 
nach dem gegenwärtigen Stand der Sprachentwickelung entworfenes Lehrbuch (etwa 
Koch, deutsche Grammatik 2c.), 1 Stunde. 
Lectüre. Erläuterung von Lesestücken nach Inhalt und Form; Uebungen im 
Erzählen und Declamiren; Literaturbilder. 2 Stunden. 
Stylistische Uebungen. Alle 14 Tage bis 3 Wochen eine schriftliche Arbeit. 
1 Stunde. · 
Klasse III, 4 Stunden wöchentlich. 
Grammatik. Uebersichtliche Darstellung und Einübung der Satzlehre. 1Stunde. 
Lectüre. Erläuterung schwererer Lesestücke nach Inhalt und Form, wie z. B. von 
Schillers schwereren Gedichten. Uebungen im Declamiren und Vortragen. Literatur— 
bilder. 2 Stunden. 
Stylistische Uebungen. Uebergang zu mehr selbstständigen Ausarbeitungen 
nach vorgängiger Besprechung der Aufgabe. Uebungen im Disponiren von Aufgaben. 
Je alle 14 Tage bis 3 Wochen eine schriftliche Arbeit. 1 Stunde. 
Klasse II) 4 Stunden wöchentlich. 
Literatur und Literaturgeschichte bis zur Reformationszeit; Lectüre mittel- 
und neuhochdeutscher Classiker. Declamationsübungen und freie Vorträge mit Anschluß 
an die Lectüre. Erläuterungen aus der Poetik. 3 Stunden. 
Styl. Das Wichtigste aus der Styllehre. Monatlich je eine schriftliche Arbeit. 
1 Stunde. 
Klasse I, 4 Stunden wöchentlich. 
Literatur und Literaturgeschichte bis zur Neuzeit; Lectüre von mittel= und 
neuhochdeutschen Classikern. 3 Stunden. 
Styl. Beendigung der Styllehre. Acht schriftliche Arbeiten im Jahre. 1 Stunde. 
§ 6. 
Bildungsziel. 
Beim Abschluß des Seminarcurses muß erworben sein: Gründliche Kenntniß der 
68“
	        
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