Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1873. (39)

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deutschen Grammatik nach ihrer jetzigen Gestalt und den Hauptmomenten ihrer geschicht— 
lichen Entwickelung; Bekanntschaft mit der deutschen Literatur und Literaturgeschichte 
im Allgemeinen, sowie im Besonderen mit den bedeutendsten Werken der classischen Zeit 
nach ihrem Inhalte wie nach der poetischen Form; volle Sicherheit im Gebrauche der 
Muttersprache beim Lesen, Sprechen und Schreiben. 
Lateinische Sprache. 
87. 
Unterrichtsaufgabe. 
Sowohl im Interesse der allgemeinen Bildung, als insbesondere zur Förderung 
der Einsicht in die Sprachdenkgesetze und der sprachlichen Bildung überhaupt wird die 
lateinische Sprache unter die Gegenstände des Seminarunterrichts aufgenommen. 
88. 
Vertheilung des Unterrichtsstoffs. 
Der Lehrstoff ist so zu vertheilen, daß in den ersten 3 — 4 Jahren die regel— 
mäßige und unregelmäßige Formenlehre und die Hauptregeln der Wort- und Satzver— 
bindungen (Syntax) absolvirt werden, während soweit nöthig unter steter Rückbeziehung 
darauf in den letzten Jahren die Lectüre vorherrscht. 
Klasse VI, 5 Stunden möchentlich. 
Regelmäßige Formenlehre und zwar das nomen substantivum mit Beugungs— 
und Genusregeln; das nomen adhjectivum mit Einschluß der Zahlwörter und die 
Pronomina; I. und II. Conjugation. Mündliche und in beschränkter Ausdehnung auch 
schriftliche Uebungen. Gewinnung eines Wörterschatzes unter Anschluß an ein Voca- 
bularium. 
Klasse V, 5 Stunden möchentlich. 
Fortsetzung: III. und IV. Conjugation, Deponentia. Behandlung der Präpositionen. 
Eventuell auch Beginn mit dem unregelmäßigen Verbum. Mündliche und schriftliche 
Uebungen und Vermehrung des Wörterschatzes, wie bei Klasse VI. 
Klasse IV, 4 Stunden wöchentlich. 
Das unregelmäßige Verbum. Die hauptsächlichsten syntaktischen Regeln. Beginn 
der Lectüre nach einem geeigneten Uebungsbuche, oder nach Befinden des Cornelius 
Nepos. 
Klasse III, 3 Stunden möchentlich. 
Ergänzung der Syntax. Fortgesetzte Lectüre des Cornelius Nepos.
	        
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